Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur erfolglosen Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums
Normenkette
BGB § 2078 Abs. 2, § 2080 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.09.2001; Aktenzeichen 5 T 6452/01) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 3541/00) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 22.527,81 EUR festgesetzt. Auf diesen Betrag wird auch die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren abgeändert.
Tatbestand
I.
Die am 18.9.2000 verstorbene Erblasserin war geschieden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre Kinder.
Mit eigenhändig geschriebenem und unterschriebenem Testament vom 4.10.1999 hat die Erblasserin ihren Sohn A, den Beteiligten zu 2, zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Im Anschluß an die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 enthält das Testament folgende Ausführungen der Erblasserin:
„Meine Tochter (Beteiligte zu 3) …. und mein Sohn B (Beteiligter zu 1) …. haben immer wieder zum Ausdruck gebracht, von mir nichts erben zu wollen.”
Das Amtsgericht erteilte auf Antrag des Beteiligten zu 2 am 28.12.2000 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 2 als Alleinerben der Erblasserin auswies.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.2.2001 erklärte der Beteiligte zu 1 die Anfechtung des Testaments vom 4.10.1999 wegen Irrtums. Die Beteiligten zu 1 und 3 hätten gegenüber der Erblasserin zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, von ihr nichts erben zu wollen. Der im Testament der Erblasserin angegebene Grund für den Ausschluß der Beteiligten zu 1 und 3 von der Erbfolge beruhe daher auf einem Irrtum. Der erteilte Erbschein sei nach wirksamer Anfechtung als unrichtig einzuziehen, da gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Der Beteiligte zu 2 ist der Anfechtung und dem Antrag auf Einziehung des ihm erteilten Erbscheins entgegengetreten.
Die Beteiligte zu 3 hat sich mit dem im Testament vom 4.10.1999 zum Ausdruck gebrachten Willen ihrer Mutter einverstanden erklärt und darauf hingewiesen, daß sich der Beteiligte zu 2 in den letzten Jahren um die Erblasserin gekümmert habe. Allerdings habe sie gegenüber der Erblasserin nicht geäußert, nichts erben zu wollen.
Mit Beschluß vom 10.7.2001 wies das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Einziehung des Erbscheins vom 28.12.2000 zurück. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 21.9.2001 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Das mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins vom 28.12.2000 zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, ein Motivirrtum der Erblasserin im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Die Erblasserin habe im Testament vom 4.10.1999 angegeben, die Beteiligten zu 1 und 3 hätten „zum Ausdruck gebracht”, von ihr nichts erben zu wollen. Aus der Sicht der Erblasserin hätten die Beteiligten zu 1 und 3 ihre Einstellung nicht nur durch ausdrückliche Äußerungen, sondern auch durch ein entsprechendes Verhalten zum Ausdruck bringen können. Im Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Erblasserin sei es wegen Streitigkeiten um den Nachlaß des 1992 verstorbenen Vaters des Beteiligten zu 1, des geschiedenen Ehemanns der Erblasserin, zu einem endgültigen Bruch gekommen. Der Beteiligte zu 1 habe jahrelang keinen Kontakt mehr mit der Erblasserin gehabt. Angesichts dieser Situation sei es nachvollziehbar, daß der Beteiligte zu 1 aus der subjektiven Sicht der Erblasserin mit ihr nichts mehr zu tun haben wollte. Diese subjektive Sicht stehe mit dem in dem Testament genannten Motiv für die Enterbung des Beteiligten zu 1 im Einklang. Das Verhältnis der Erblasserin zur Beteiligten zu 3 sei für die von dem Beteiligten zu 1 erklärte Anfechtung irrelevant.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die von dem Beteiligten zu 2 erklärte Anfechtung (§ 2078 Abs. 2, § 2080 Abs. 1 BGB) des Testaments vom 4.10.1999 als nicht durchgreifend erachtet.
Die Ausführungen des Landgerichts, ein Motivirrtum der Erblasserin sei nicht feststellbar, liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher im Verfahren der weiteren Beschwerde nur im beschränktem Umfang, nämlich auf Rechtsfehler, nachprüfbar (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437). Die Entscheidung des Landgerichts läßt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, Motiv für die Einsetzung des Beteiligten zu 2 zum Alleinerben sei nicht ein Irrtum der Erblasserin hinsichtlich der Frage gewesen, ob die Beteiligten zu 1 und 3 ausdrücklich geäußert hätten, von ihr nichts erben zu wollen. Motiv sei vielmehr das Verhalten des...