Leitsatz (amtlich)
Schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FamNamRG war die Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen („erheirateten”) Familiennamens zum Ehenamen einer neuen Ehe rechtlich unwirksam. Die im Heiratsbuch gleichwohl vorgenommene Eintragung ist unrichtig und zu berichtigen,
Normenkette
PStG §§ 12, 47; BGB a.F. § 1355 Abs. 2; EheG § 13a
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 25.09.1995; Aktenzeichen 21 T 84/95) |
AG Coburg (Aktenzeichen 2 UR III 45/94) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 25. September 1995 werden zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben bei ihrer Eheschließung am 13.10.1993 zur Niederschrift des Standesbeamten den Namen K. zum Ehenamen bestimmt. Diesen Namen hatte der Ehemann (Beteiligter zu 1), dessen Geburtsname F. lautet, durch seine erste geschiedene Ehe erworben und weiterhin geführt. Auch die Ehefrau (Beteiligte zu 2) führte bei der Eheschließung als Familiennamen nicht ihren Geburtsnamen (L.), sondern den durch eine geschiedene Ehe erworbenen Namen R.
Der Standesbeamte hat am 13.10.1993 den so bestimmten Namen als Ehenamen im Heiratsbuch eingetragen. Im Juli 1994 teilte er den Beteiligten zu 1 und 2 jedoch mit, daß ihre Ehenamensbestimmung gesetzlich ausgeschlossen und deshalb nichtig sei. Der Aufforderung, einen rechtlich zulässigen Ehenamen zu bestimmen, sind die Beteiligten zu 1 und 2 nicht nachgekommen. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 3) hat beim Amtsgericht beantragt, die Berichtigung des Heiratsbuchs anzuordnen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.7.1995 angeordnet, dem Eintrag im Heiratsbuch folgenden Randvermerk beizusetzen: Die Ehegatten haben keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Der Mann führt den Familiennamen K., die Frau den Familiennamen R.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Rechtsmittel mit Beschluß vom 25.9.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 48 Abs. 1 PStG. § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Haben die Ehegatten bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt, so war, wenn die Ehe – wie hier – vor dem Inkrafttreten (1.4.1994) des Familiennamensrechtsgesetzes (FamNamRG) geschlossen wurde, der gemäß § 1355 Abs. 1 BGB a.F. gewählte Ehename im Heiratsbuch (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 PStG a.F.; vgl. Hepting/Gaaz PStG § 11 Rn. 5 und 13) einzutragen.
Rechtsgrundlage der Eintragung waren die bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen Erklärungen über die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehename). Der Eintragung des Ehenamens im Heiratsbuch kommt keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung zu (vgl. Hepting/Gaaz § 15 c Rn. 7).
b) Ist die Eintragung – wie hier – abgeschlossen, so kann sie gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 PStG a.F. auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, sofern sie von Anfang an unrichtig war (vgl. BGH NJW 1988, 1469/1470; BayObLG StAZ 1994, 313/314 m.w.N.). Den erforderlichen Berichtigungsantrag hat die hierzu berechtigte Aufsichtsbehörde (§ 47 Abs. 2 Satz 1 PStG) gestellt.
c) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die der Eintragung zugrundeliegende Bestimmung des Ehenamens unwirksam ist; denn zum Ehenamen konnten die Beteiligten zu 1 und 2 am 13.10.1993 nur einen ihrer Geburtsnamen bestimmen.
aa) Nach damaliger Rechtslage (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., die mit § 1355 Abs. 2 BGB i.d.F. d. FamNamRG übereinstimmt), eröffnete das Gesetz für die Bestimmung des Ehenamens nur die Auswahl zwischen dem Geburtsnamen des Mannes und dem Geburtsnamen der Frau. Hierbei war als Geburtsname gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. der Name zu verstehen, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist. Ein durch frühere Ehe erworbener Familienname ist kein Geburtsname in diesem Sinn. Ein solcher „erheirateter” Familienname konnte zwar nach Auflösung der Ehe weitergeführt (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F.), aber nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe bestimmt werden.
bb) Da eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. widersprechende Wahl rechtlich ausgeschlossen ist, wurde die Bestimmung eines „erheirateten” Namens zum Ehenamen einer neuen Ehe schon vor Inkrafttreten des FamNamRG in Rechtsprechung und Schrifttum als unbeachtlich angesehen (vgl. OLG Hamm StAZ 1981, 272/273; OLG Frankfurt a. Main NJW-RR 1995, 132/133; MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. Rn. 9, Staudinger/Hübner BGB 12. Aufl. Rn. 16 und 72, Soergel/Lang...