Leitsatz (amtlich)
Bei der Adoption kann nicht gerichtlich ausgesprochen werden, dass der Anzunehmende seinen bisherigen Geburtsnamen anstelle des Familiennamens des Annehmenden weiterführt.
Normenkette
BGB § 1757 Abs. 1 S. 1, § Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, § 1767
Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 2649/02) |
AG Freising (Aktenzeichen XVI 1003/01) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des LG Landshut vom 11.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die 1973 geborene Beteiligte zu 1) ist verheiratet. Sie ist eine geborene R. und hat als Ehenamen den Familiennamen ihres Mannes A. angenommen. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Die Eltern der Beteiligten zu 1) sind verstorben. Die 1949 bzw. 1953 geborenen Beteiligten zu 2) und 3) sind seit 1977 verheiratet. Sie führen als Ehenamen den Familiennamen des Beteiligten zu 2) D. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Mit notarieller Urkunde vom 11.12.2001 haben die Beteiligten beim VormG beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 1) als gemeinschaftliches Kind der Beteiligten zu 2) und 3) unter der Bedingung auszusprechen, dass die Beteiligte zu 1) ihren Geburtsnamen R. weiterführe und nicht als Geburtsnamen den Namen der annehmenden Beteiligten zu 2) und 3) D. erhalte. Trotz des Hinweises durch den Notar und das VormG, dass der unter dieser Bedingung gestellte
Adoptionsantrag, dem der Ehemann der Beteiligten zu 1) zugestimmt hatte, unzulässig ist, haben die Beteiligten an dem Antrag festgehalten. Sie sind der Auffassung, dass die Regelung des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB, nach der das angenommene Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält, verfassungswidrig sei.
Mit Beschluss vom 11.7.2002 hat das VormG den Ausspruch der Adoption unter gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens der Anzunehmenden mit der Begründung abgelehnt, das Gesetz lasse eine Adoption ohne Übernahme des Familiennamens der Annehmenden nicht zu. Dagegen haben die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 11.10.2002 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Das VormG habe zu Recht das Adoptionsdekret verwehrt, weil die Beteiligten es ausdrücklich nur unter der Bedingung begehrt hätten, dass die Beteiligte zu 1) ihren Geburtsnamen weiterführen könne. Dies sei nach § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB nicht möglich. Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Sie führe nicht zu einer Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts, weil die namensrechtliche Folge der Adoption der Integration des angenommenen Kindes in die neue Familie diene. Im vorliegenden Fall der Erwachsenenadoption entstünden durch die Veränderung des Geburtsnamens auch keine Identitätsprobleme. Zudem seien die Auswirkungen der Änderung des Geburtsnamens für die Beteiligte zu 1) gering, da sie einen Ehenamen führe, der nicht ihrem bisherigen Geburtsnamen entspreche. Der geänderte Geburtsname dokumentiere die durch Adoption gewollte Zugehörigkeit zum neuen Familienverband. Auch verletze die Regelung des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die allgemeine Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG. Diese bestehe nur im Rahmen der Gesetze. Mit der Änderung des Geburtsnamens als Adoptionsfolge habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, ohne Verhältnismäßigkeits- und Übermaßgesichtspunkte zu missachten. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden sei vereinbar, die Adoption mit der Änderung des Geburtsnamens zu verknüpfen. Der Gesetzgeber habe das Recht und die Pflicht, ein Namensrecht zu schaffen, das Änderungen des Namens bei Heirat, Scheidung und Adoption regle. Dem möglichen Interesse des Anzunehmenden an der Namenskontinuität trage die Regelung des § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB Rechnung, die auch in den Fällen der Erwachsenenadoption die Beistellung des bisherigen Familiennamens zu dem geänderten Familiennamen ermögliche.
2. Die Entscheidung des LG lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Adoptionsdekret ist zu Recht abgelehnt worden, weil die Beteiligten es ausdrücklich nur unter der Bedingung begehrt haben, dass der Beteiligten zu 1) die Fortführung ihres bisherigen Geburtsnamens R. gestattet wird. Dies lässt das Gesetz nicht zu.
a) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt (§ 1767 Abs. 2 BGB). Für die Namensführung nach der Adoption enthalten die genannten Vorschriften keine Regelungen. Daher ist insoweit § 1757 BGB uneingeschränkt anwendbar (BayObLG v. 9.7.1985 – BReg. 1 Z 38/85, FamRZ 1985, 1182; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1767 Rz. 10). gem. § 1757 Abs. 1 S. 1 ...