Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 3068/98) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 245/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 9. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 5 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Dem Antragsgegner gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Er hat auf der vor seiner Terrasse gelegenen Gemeinschaftsfläche vier Trittplatten verlegt, um vom gemeinschaftlichen Weg leichter zu seiner Terrasse gelangen zu können.
Im Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 29.10.1997 ist vermerkt:
Antrag:
Die Wohnungseigentümer sind damit einverstanden, daß die von den Miteigentümern L., O. (= Antragsgegner), W. und S. verlegten Trittplatten vor ihrer plattierten Terrasse dort verbleiben können.
Abstimmungsergebnis:
1 Gegenstimme 1 Enthaltung mehrheitlich angenommen.
Die Antragsteller stellten in einem anderen Verfahren den Antrag, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen.
Die Antragsteller behaupten, der Gemeinschaftsgrund zwischen der Terrasse und dem gemeinschaftlichen Weg sei von dem Antragsgegner bepflanzt worden. Dazu sei er nicht befugt gewesen. Sie sind der Auffassung, daß sie berechtigt seien, die von dem Antragsgegner vorgenommenen Veränderungen auf dessen Kosten beseitigen zu lassen, wenn der Antragsgegner die Beseitigung nicht selbst vornehme oder dazu vom Gericht verpflichtet werde. Der Antragsgegner müsse dann den Antragstellern einen Kostenvorschuß in Höhe von 2 000 DM bezahlen.
Die Antragsteller haben beantragt:
I.
Der Antragsgegner wird verurteilt, auf dem Gemeinschaftsgrund der Wohnungseigentumsanlage … zwischen der Terrasse der im Sondereigentum des Antragsgegners stehenden Wohnung Nr. 7 bis hin zum im Gemeinschaftseigentum stehenden Gehweg (Gehweg laufend an der Mauer der Tiefgaragenabfahrt) folgende Handlungen vorzunehmen:
Entfernung aller Hecken, Sträucher, Bepflanzungen und allen Strauchwerks – sei es im Boden eingepflanzt oder nur lose hingelegt; Entfernung der auf dem Gemeinschaftsgrund gelegten Boden- und Steinplatten; Entfernung der auf dem Gemeinschaftsgrund abgelegten, völlig oder halb eingegrabenen Steine.
II.
Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem im Antrag unter Punkt I beschriebenen Teil des Gemeinschaftsgrundes folgende Handlungen vorzunehmen:
Einpflanzen, Aufstellen oder Hinlegen von Hecken, Pflanzen oder sonstigem Buschwerk oder Geäst; Hinlegen oder Einlassen von Bodenplatten jeglichen Materials; Aufschütten oder Einlassen von Steinen in den Gemeinschaftsgrund.
III.
Dem Antragsgegner wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Punkt II ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis 500 000 DM oder für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt wird.
Hilfsweise:
Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 2 000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.4.1998 den Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es den Antragstellern auferlegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 9.7.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es den Antragstellern auferlegt; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es jedoch abgesehen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Hauptsache ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könnten die Antragsteller den Anspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen.
Ein Anspruch auf Beseitigung der Trittplatten bestehe nicht. Dem stehe jedenfalls der Eigentümerbeschluß vom 29.10.1997 entgegen. Dieser Beschluß sei zwar angefochten; er sei aber bindend, solange er nicht für ungültig erklärt sei.
Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Entfernung sämtlicher Pflanzen zwischen der Terrasse des Antragsgegners und dem in Gemeinschaftseigentum stehenden Gehweg. Der insoweit gestellte Antrag sei unsubstantiiert. Auch in der mündlichen Verhandlung habe anhand vorgelegter Fotografien nicht geklärt werden können, welche Pflanzen auf welcher Fläche nach Auffassung der Antragsteller beseitigt werden sollten. Hinzu komme, daß der Antragsgegner vortrage, der Rasen und ein Teil der Sträucher seien von der Hausverwaltung gepflanzt worden. Eine weitere Sachaufklärung h...