Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstrecker
Leitsatz (amtlich)
Zur dem Vorliegen von Gründen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers.
Normenkette
BGB § 2227 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 21.12.1998; Aktenzeichen 4 T 163/98) |
AG Bayreuth (Aktenzeichen VI 61/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 14 gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 21. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 14 hat den Beteiligten zu 9 bis 12 die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu ersetzen.
III. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die 1997 im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann am 3.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen, mit dem die Ehegatten sich für den ersten Erbfall gegenseitig zu alleinigen Erben sowie als Schlußerben nach dem Tod des zuletzt Versterbenden die Beteiligten zu 1 bis 13 eingesetzt haben. Bei den Beteiligten zu 1 bis 8 handelt es sich um Verwandte des vorverstorbenen Ehemannes, bei den Beteiligten zu 9 bis 12 um Verwandte der Erblasserin. Die Beteiligte zu 13 ist die Tochter von Nachbarn der Eheleute. Ferner hatten sie Testamentsvollstreckung angeordnet und als Testamentsvollstrecker einen Sohn der Beteiligten zu 8, ersatzweise dessen Bruder (den Beteiligten zu 14) ernannt. Der an erster Stelle genannte Sohn der Beteiligten zu 8 hat das Amt abgelehnt, der Beteiligte zu 14 hat es angenommen; ihm wurde am 4.7.1997 auf seinen Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Nach den Verfügungen der Ehegatten im Erbvertrag ist die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Verwertung und Verteilung des Nachlasses auf die 13 Miterben.
Mit Schreiben vom 13.5.1998 an das Nachlaßgericht hat die Beteiligte zu 10 die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt, weil dieser ihr kein Nachlaßverzeichnis mitgeteilt und ihr auf schriftliche und telefonische Anfragen keine Auskunft über den Stand der Dinge erteilt habe. Nur durch Zufall habe sie erfahren, daß einige Erben – Verwandte des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin – vom Testamentsvollstrecker im Dezember 1997 Geld aus dem Nachlaß erhalten hätten. Dieser Auszahlung sei weder ein Teilungsplan beigefügt gewesen noch seien die übrigen Erben darüber informiert worden. Der Testamentsvollstrecker habe ihr hierüber auch keine Auskunft gegeben.
Das Nachlaßgericht hat allen Beteiligten Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme gegeben und mit Beschluß vom 17.8.1998 die Entlassung des Beteiligten zu 14 als Testamentsvollstrecker ausgesprochen.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 14 dagegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.12.1998 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 14 durch seine Verfahrensbevollmächtigten sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 29 Abs. 2, § 81 Abs. 2 FGG) und wurde form- und fristgerecht (§ 29 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 FGG) eingelegt. Das Beschwerderecht des Beteiligten zu 14 ergibt sich aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Nachlaßgerichts begründet, denen es hinzufügte, das Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 14 und das Vorbringen der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren rechtfertige keine andere Entscheidung.
Das Nachlaßgericht hatte ausgeführt, daß der Beteiligte zu 14 im Dezember 1997 Teilzahlungen an eine Gruppe von Erben, nämlich diejenigen aus der Verwandtschaft des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, geleistet habe, ohne die Höhe dieser Zahlungen bisher mitzuteilen, auch nicht im Entlassungsverfahren. Teilzahlungen an eine Gruppe von Erben ohne Information der übrigen Erben sei mit dem Amt eines neutralen Testamentsvollstreckers nicht vereinbar. Den Anordnungen über die Testamentsvollstreckung im Erbvertrag sei zu entnehmen, daß von den beiden Gruppen – den Verwandten des Ehemanns einerseits, den Verwandten der Erblasserin und der Tochter der Nachbarin andererseits –, denen das gesamte Vermögen jeweils insgesamt zur Hälfte zugewandt worden sei, keine bei der Verteilung des Nachlasses gegenüber der anderen bevorzugt oder benachteiligt werden sollte. Hinzu komme noch, daß sich der Testamentsvollstrecker selbst eine Vergütung zugebilligt habe, ohne deren Höhe auszuweisen, obwohl er nach den Verfügungen im Erbvertrag nur eine Vergütung von 10 % aus dem Veräußerungserlös des Grundstücks und Ersatz der notwendigen Auslagen erhalten sollte. Durch die Bevorzugung einiger Beteiligter ohne sachlichen Grund nach Verwandtschaftsverhältnissen habe der Beteilig...