Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsauslegung
Leitsatz (amtlich)
Ermittlungen des Gerichts nach dem Sprachgebrauch der Erblasserin hinsichtlich des Ausdrucks „persönliches Erbe” sind nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erblasserin mit diesem Ausdruck etwas anderes vertsanden haben könne, als es dem üblichen Wortsinn entspicht.
Normenkette
BGB §§ 1938, 2064, 2247 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 25.08.1997; Aktenzeichen 3 T 1912/97) |
AG Kitzingen (Aktenzeichen VI 0680/96) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 25. August 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 71.824 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die im Alter von 79 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ keine Kinder. Ihr Ehemann war bereits 1973 verstorben. Sie hatte ihn zur Hälfte – neben den sieben Kindern aus seiner ersten Ehe – beerbt und die Erbanteile seiner Kinder anschließend erworben. Auf diese Weise wurde sie Eigentümerin der nunmehr zu ihrem Nachlaß gehörenden und diesen im wesentlichen bildenden Grundstücke. Von ihren Geschwistern lebt noch ihre Schwester, die Beteiligte zu 1. Ihre Brüder Peter und Hans sind 1979 bzw. 1982 verstorben. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten noch alle vier Söhne des Bruders Peter, die Beteiligten zu 2 bis 5; der frühere Beteiligte zu 3, ist am 30.5.1997 verstorben. Ferner leben noch die drei Söhne des Bruders Hans, die Beteiligten zu 6 bis 8.
Die Erblasserin stand seit Juli 1996 unter Betreuung. Ihr Betreuer fand nach ihrem Tod in ihrer Wohnung ein handgeschriebenes, mit dem 18.10.1989 datiertes Schriftstück folgenden Inhalts:
„die Abkömmlinge meiner beiden
2 verstorbenen Brüder:
Hans – 3 Söhne -
Peter – 4 Söhne -
sind von meinem persönlichen Erbe ausgeschlossen.”
Es folgt die Unterschrift. Darüber ist mit einem andersfarbigen Kugelschreiber das Wort „gültig” gesetzt und unterstrichen.
Die Beteiligte zu 1 nahm als einzige nicht von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erbin die Erbschaft an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen solle.
Das Nachlaßgericht übersandte das Protokoll über die Testamentseröffnung, das diese Erklärungen der Beteiligten zu 1 enthält, allen Beteiligten. Der Beteiligte zu 2 und der inzwischen verstorbene Beteiligte zu 3 traten dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 entgegen, der Beteiligte zu 3 „im Auftrag der Brüder”; der Beteiligte zu 2 beantragte, weil das „Zettelchen … nicht die Mindestvoraussetzungen eines Testaments” erfülle, „den gemeinsamen Erbschein”.
Das Nachlaßgericht erließ am 20.6.1997 einen Vorbescheid, mit dem es ankündigte, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen; den Antrag des Beteiligten zu 2 wies es zurück.
Gegen diesen nur den Beteiligten zu 1 und 2 zugestellten Beschluß – die Zustellung an den Beteiligten zu 3 war nicht mehr möglich, weil dieser inzwischen verstorben war – legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein. Diese wies das Landgericht mit Beschluß vom 25.8.1997 zurück. Dagegen richtet sich die zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlaßgerichts erklärte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
Entscheidungsgründe
II.
Die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 FGG) eingelegte, nicht fristgebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig. Das Beschwerderecht des Beteiligten zu 2 ergibt sich schon aus dem Umstand, daß seine Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde (BayObLGZ 1993, 290/291; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist jedoch unbegründet.
1. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz unabhängig von den mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten Rügen zu prüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 15).
Die danach von ihm selbständig nachzuprüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt daraus, daß er für sich ein von dem angekündigten Erbschein abweichendes Erbrecht in Anspruch nimmt (§ 20 Abs. 1 FGG; OLG Hamm FamRZ 1995, 1092/1093).
2. Das Landgericht mußte den angefochtenen Beschluß des Nachlaßgerichts nicht deshalb beanstanden, weil dieses neben dem zulässigen Vorbescheid, durch den es die Erteilung eines Erbscheins für den Fall ankündigte, daß nicht innerhalb von 2 Wochen Beschwerde eingelegt werde, bereits den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen hat, obwohl dies überflüssig und unzweckmäßig war (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1225).
3. Das Landgericht hat die Beteiligten zu 4 bis 8 am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Darin liegt keine Rechtsverletzung, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte.
a) Zwar sind auch die Beteiligten zu 4 bis 8 – ebenso wie der Beteiligte zu 2 – am Erbscheinsverfahren materiell beteiligt, da auch sie als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen ...