Entscheidungsstichwort (Thema)

Namensgebung; hier: Doppelname für ein Kind deutscher Eltern mit auch amerikanischer Staatsangehörigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keinen Ehenamen führen, können den aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen auch dann nicht als Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen, wenn dieses infolge eines vorübergehenden Aufenthalts der Eltern in den USA geboren wurde und auch die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat.

 

Normenkette

BGB § 1617; PStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 21.09.1998; Aktenzeichen 16 T 13198/97)

AG München (Aktenzeichen 714 UR III 796/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. September 1998 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihrer Eheschließung 1991 haben sie bestimmt, keinen gemeinsamen Ehenamen zu führen; der Beteiligte zu 1 führt den Familiennamen B., die Beteiligte zu 2 den Familiennamen R. Während eines Aufenthalts in den USA kam die gemeinsame Tochter 1996 in Tennessee zur Welt. Das dortige Metropolitan Health Department stellte am 10.6.1996 eine Geburtsurkunde aus, in dem das Kind mit dem Nachnamen „B.-R.” eingetragen wurde. Am 15.7.1996 haben die Eltern das Kind beim Einwohnermeldeamt angemeldet, wo es seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Eltern haben beim Standesamt beantragt, das Kind mit dem Familiennamen in das Familienbuch einzutragen, wie er als Doppelname in der Geburtsurkunde festgehalten ist. Sie haben es abgelehnt, eine Erklärung zum Familiennamen des Kindes gemäß § 1616 Abs. 2 BGB a.F. abzugeben.

Der Standesbeamte hält den gewünschten Doppelnamen nicht für eintragungsfähig. Er hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG eine Entscheidung des Amtsgerichts beantragt. Dieses hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 20.6.1997 den Standesbeamten angewiesen, im Familienbuch das Kind mit dem Familiennamen „B.-R.” einzutragen. Auf die sofortige Beschwerde der Standessamtsaufsicht hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.9.1998 den Beschluß des Amtsgerichts vom 20.6.1997 aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, den Antrag der Eltern auf Eintragung des von ihnen bestimmten, aus ihren Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamens „B.-R.” für das gemeinsame Kind zurückzuweisen. Die Eltern haben hiergegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Eltern ist zulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 PStG, § 29 Abs. 2 FGG); sie ist fristgerecht (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) und in der erforderlichen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG; vgl. BayObLG Rpfleger 1972, 142) eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Doppelname könne nicht in das Geburtenbuch eingetragen werden, da er nicht mit der Vorschrift des § 1616 Abs. 2 BGB a.F. in Einklang stehe, die nach dem maßgeblichen deutschen Internationalen Privatrecht anzuwenden sei. Das Kind habe seit Geburt sowohl die amerikanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Letztere bestimme das für die Namensführung maßgebliche Personalstatut. Ein Statutenwechsel liege nicht vor; für die Namensbestimmung sei von Anfang an deutsches Sachrecht und nicht etwa ausländisches Ortsrecht anzuwenden. International geltende und die nationalen Kollisionsrechte verdrängende Grundsätze des Inhalts, daß eine in einem Staat getroffene Namenswahl auch in einem anderen Staat Gültigkeit besitzen müsse, gebe es nicht. Die Eltern hätten es in der Hand, den in USA geführten Kindesnamen dem deutschen Recht anzugleichen. Die Regelung des § 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. sei verfassungsgemäß. Da die Eltern einen nach geltendem Recht ausgeschlossenen Doppelnamen als Geburtsnamen für das Kind bestimmt hätten, sei die Bestimmung rechtlich unbeachtlich mit der Folge, daß ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren einzuleiten sei.

2. Die rechtliche Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

a) Die vom Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 PStG vorgelegte Rechtsfrage betrifft die Eintragung des Familiennamens des Kindes in das beim Standesamt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 PStG) geführte Familienbuch der Eltern gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PStG. Diese Eintragung ist regelmäßig aufgrund der Eintragung im Geburtenbuch vorzunehmen (vgl. § 234 Abs. 6 DA); die Eintragung ist aber auch aufgrund von öffentlichen Urkunden unmittelbar im Familienbuch möglich (§ 15b Abs. 1 Satz 1 PStG). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Kindesnamens im Geburtenbuch, für die wegen der Geburt des Kindes im Ausland das Amtsgericht Schöneberg zuständig wäre (§ 31a Abs. 2 Satz 2 PStG), und im Familienbuch am Wohnsitz der Eltern (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PStG) unterscheiden sich nicht. Daher ist es ohne Belang, daß d...

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