Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum. bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Veräußerung von Wohnungseigentum während des gerichtlichen Verfahrens
Orientierungssatz
1. Daß der Antragsgegner sein Wohnungseigentum (Teileigentum) veräußert, hat auf seine Stellung als formell Verfahrensbeteiligter und auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluß (Vergleiche BayObLG München, 1983-03-23, BReg 2 Z 56/82, BayObLGZ 1983, 73).
2. Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen, die ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und Teileigentümer vorgenommen worden sind (hier ua Einbau eines weiteren Ladeneingangs, Teerung einer Rasenfläche), und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Vergleiche BayObLG München, 1982-02-04, BReg 2 Z 9/81, BayObLGZ 1982, 69).
3. Zum Begriff des "Nachteils" im Sinne von WoEigG § 14 Nr 1.
4. Auslegung einer Gemeinschaftsordnung nach ihrer nächstliegenden Bedeutung.
Normenkette
WoEigG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 4; BGB §§ 133, 823, 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 265
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 25.02.1985; Aktenzeichen 4 T 413/84) |
Fundstellen
Dokument-Index HI542213 |
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