Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Die gilt auch, wenn der Betreuer die Vergütung für seine Tätigkeit für eine Betreuung fordert, die später aufgehoben wurde.

2. Zur Wahrung der Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG. wenn Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten und nur für den Fall der Mittellosigkeit aus der Staatskasse verlangt wird.

 

Normenkette

BGB § 1836d; ZSEG § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 13.07.1999; Aktenzeichen 7 T 371/99)

AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 583/99)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. Juli 1999 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1), eine Rechtsanwältin, war vom 1.4.1996 bis 23.7.1997 Betreuerin des Betroffenen. Für Ihre Tätigkeit beantragte sie Vergütung und Auslagenersatz entsprechend ihren Aufstellungen vom 6.12.1995 über 7.112,25 DM, vom 15.5.1996 über 3.153,67 DM, vom 28.2.1997 über 1936,08 DM und 8.10.1997 über 1.066,80 DM. Sämtliche Anträge enthielten den Zusatz „Bei Mittellosigkeit des Betreuten bitte ich um Ersatz aus der Staatskasse”. Das Amtsgericht bewilligte aus dem Vermögen des Betroffenen den jeweiligen Anträgen entsprechend am 6.12.1996, 26.8.1997 und 28.10.1997 insgesamt 13.268,80 DM für Vergütung und Auslagenersatz. Mit Schreiben vom 29.3.1999 legte die ehemalige Betreuerin gegen die Bewilligungsbeschlüsse des Amtsgerichts Erinnerungen ein und beantragte, die ihr bewilligten Beträge gegen die Staatskasse festzusetzen. Am 16.6.1999 änderte das Amtsgericht seine Beschlüsse vom 6.12.1996, 26.8.1997 und 28.10.1997 dahin ab, daß „die genannten Vergütungsbeträge sich jeweils gegen die Staatskasse richten”. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse hob das Landgericht am 13.7.1999 den Beschluß des Amtsgerichts vom 16.6.1999 auf. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) wurde innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) eingelegt.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Erstbeschwerde habe Erfolg. Zwar gehe das Vormundschaftsgericht zutreffend von der Anwendbarkeit des bis zum 31.12.1998 geltenden Rechts aus. Aber die nachträgliche Festsetzung der Vergütung der vormaligen Betreuerin der Staatskasse gegenüber sei nicht gerechtfertigt. Unabhängig von der Mittellosigkeit des Betroffenen scheitere die Festsetzung zu Lasten der Staatskasse bereits an § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 15 Abs. 2 ZSEG. Danach erlösche der Anspruch eines Vergütungsberechtigten, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Amtes des Betreuers geltend gemacht werde. Die Betreuung sei am 23.7.1997 aufgehoben worden. Die Ausschlußfrist zur Geltendmachung der Vergütung gegenüber der Staatskasse sei damit zum 23.10.1997 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe die vormalige Betreuerin die Vergütung nicht aus der Staatskasse gefordert. Auch unabhängig von der Verfristung sei dem Vormundschaftsgericht die nachträgliche Festsetzung der Staatskasse gegenüber versagt gewesen. Der Betroffene sei nämlich nicht mittellos gewesen. Für ihn seien mehrere Lebensversicherungen gelaufen, von denen zumindest drei kündbar gewesen seien und Rückkaufswerte mit einer Gesamtsumme von etwa 65.000 DM aufgewiesen hätten. Sie stellten Vermögen des Betroffenen dar, das deutlich über der vorgenannten Schongrenze von 8.000 DM liege. Für den Zeitpunkt der Bestimmung der Mittellosigkeit sei grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung über die Bewilligung abzustellen, spätestens damit auf die Zeit der letzten Tatsachenentscheidung. Dies aber setze eine noch bestehende Betreuung voraus, weshalb die Beendigung einer Betreuung damit der letzte Zeitpunkt für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen sein könne. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Betroffene vermögend gewesen. Daß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung im August bzw. Oktober 1997 die Betreuung bereits beendet gewesen sei, sei für die Entscheidung ohne Belang. Entscheidend sei vielmehr, daß sich die nachträgliche Vermögensveränderung beim Betroffenen nach der Beendigung der Betreuung auf die Festsetzung einer Vergütung für einen Zeitpunkt davor nicht mehr auswirken könne. Ob der Betroffene deshalb bald nach Beendigung der Betreuung die bestehenden Lebensversicherungsverträge aufgelöst und den ausbezahlten Rückkaufswert verbraucht habe, könne hier keine Bedeutung haben.

2. Die Begründung des Landgerichts, mit der es die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.6.1999 über die Anträge der Beteiligen zu 1) auf Bewilligung von Vergütung und Auslagenersatz aus der Staatskasse aufgehoben hat, hält der rechtlichen...

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