Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 212/89)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 11614/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. September 1994 wird zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin 9/10 und die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Die Antragsgegnerin hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen; im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zum 9. Dezember 1994 auf 60.000 DM, für die Zeit danach auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Block von vier Reihenhäusern und einem Block von drei Reihenhäusern besteht. Der Viererriegel ist seit Jahren fertiggestellt; vom Dreierriegel ist das den Antragstellern zustehende mittlere Haus noch nicht erbaut; die im Nord-Osten angrenzende Einheit gehört der Antragsgegnerin, die im Süd-Westen angrenzende Einheit der weiteren Beteiligten. Beide Einheiten wurden im Jahr 1983 fertiggestellt.

Das Haus der Antragsgegnerin wurde auf ihre Veranlassung bei der Erstellung abweichend vom Aufteilungsplan geringfügig gedreht, und zwar in der Weise, daß die Eingangstüre, die ursprünglich eine räumliche Einheit mit dem Eingang zum Haus der Antragsteller bilden sollte, an eine weiter entfernt liegende Stelle versetzt wurde und damit an der gemeinsamen Kommunwand der beiden Häuser eine 90-Grad-Ecke entstand. Außerdem ließ die Antragsgegnerin abweichend vom Aufteilungsplan in ihrem Haus anstelle der integrierten Garage eine Einliegerwohnung einbauen. Als sie dann im Jahr 1983 mit dem Bau einer im Aufteilungsplan nicht vorgesehenen freistehenden Garage begann, erwirkten die Antragsteller einen Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts, durch den es der Antragsgegnerin untersagt wurde, innerhalb oder außerhalb ihrer Sondernutzungsfläche eine Garage zu bauen. Im Rahmen der Vorbereitungen des Garagenbaus ließ die Antragsgegnerin das Grundstück an der östlichen Grundstücksgrenze aufschütten, was eine Abstützung des Grundstücks an der Grenze zum Nachbargrundstück mit einer Stützmauer erforderlich machte. Die Antragsgegnerin errichtete auf der aufgeschütteten Fläche eine etwa 30 m² große Bodenplatte aus Verbundpflaster. Im Norden dieser Bodenplatte, angrenzend an das Nachbargrundstück, wurde die Aufschüttung durch ein Gerätehaus begrenzt.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zur Errichtung einer Garage angebrachten Bauteile, insbesondere Fundamente und Bodenplatte, zu beseitigen. Ferner haben sie beantragt, den Geräteschuppen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen sowie es für die Zukunft bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, solche Gartenhäuschen aufzustellen. Schließlich haben sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die an der gemeinsamen Kommunwand der Häuser der Antragsteller und der Antragsgegnerin errichtete 90-Grad-Ecke an der Süd-Ost-Seite des Hauses der Antragsgegnerin in einer Schenkellänge von jeweils 80 cm zu beseitigen und den in einem Schriftsatz der Antragsteller näher bezeichneten baulichen Zustand herzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.5.1990 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Kraftfahrzeugabstellplatz mit sämtlichen eingebrachten Bauteilen, insbesondere den Fundamenten, dem Plattenbelag und einer etwa darunter liegenden Bodenplatte sowie das Gerätehaus, zu beseitigen. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 30.9.1994 die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben ihr Rechtsmittel am 9.12.1994 zurückgenommen.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Der angefochtene Beschluß muß nicht schon deshalb aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen werden, weil das Landgericht nicht alle Wohnungseigentümer, also auch diejenigen des sogenannten Viererblocks, am Verfahren beteiligt hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO).

a) Im vorliegenden Verfahren geht es um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, die sich aus der Gemeinschaft ergeben (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG). In einem solchen Verfahren sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer einer Anlage materiell beteiligt. Wer materiell beteiligt ist, muß auch formell beteiligt, d.h. zum Verfahren zugezogen werden. Die Notwendigkeit der Beteiligung ergibt sich auch aus § 45 Abs. 2 WEG, wonach die Entscheidung für und gegen alle Wohnungseigentümer wirkt. Die Beteiligung ist deshalb auch ein Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und außerdem der Sacha...

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