Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsausschlagung
Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung, die sich auf den gesamten Nachlass bezieht.
Normenkette
FGG § 7; BGB § 2369
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.12.1996; Aktenzeichen 16 T 21762/95) |
AG München (Aktenzeichen 69 VI 9769/75) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 300.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der 1975 in Athen verstorbene Erblasser war griechischer Staatsangehöriger, lebte jedoch in Deutschland und hatte zuletzt in München seinen Wohnsitz. Die 1944 mit der Beteiligten zu 4 geschlossene Ehe wurde 1966 durch Urteil des Oberlandesgerichts München geschieden.
Der Erblasser hat am 3.3.1944 mit seiner späteren Ehefrau in München einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem er diese sowie die beiden Kinder, eine Tochter (Beteiligte zu 1) und einen Sohn (Beteiligter zu 3), zu je einem Drittel zu Erben eingesetzt hat. Das erst nach Abschluß des Vertrages geborene dritte Kind der Eheleute, eine Tochter (Beteiligte zu 2), ist nicht erwähnt. Weitere Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden. Der Erblasser war verschuldet und hat außer einem in der früheren DDR gelegenen Hausgrundstück, das erst nach seinem Tod in Volkseigentum überführt wurde, kein nennenswertes Vermögen hinterlassen.
Die (geschiedene) Ehefrau und die drei Kinder schlugen die Erbschaft durch Erklärungen gegenüber dem Amtsgericht München „aus jedem Berufungsgrunde” aus, ebenso der Sohn der Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 5. Sie haben diese Ausschlagungserklärungen jedoch angefochten, die Beteiligte zu 1 am 20.8.1990 durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht München.
Hinsichtlich der Erbfolge im einzelnen vertreten die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen. Zum Teil erachten sie die im Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung für maßgebend, unter Umständen unter „Anpassung” des Vertrages an die nach seinem Abschluß eingetretenen Veränderungen. Zum Teil verneinen sie die Wirksamkeit des Vertrages und berufen sich auf die gesetzliche Erbfolge.
Dementsprechend stellten die Beteiligten unterschiedliche Erbscheinsanträge. Die Beteiligte zu 1 beantragte einen auf das in der früheren DDR belegene Nachlaßvermögen beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein, der sie zusammen mit ihrem Bruder, dem Beteiligten zu 3, und ihrer Mutter, der Beteiligten zu 4, als Erben aufgrund Erbvertrages zu je einem Drittel ausweisen sollte. Hilfsweise begehrte sie einen solchen Erbschein als Erbin aufgrund Erbvertrags zusammen mit ihrem Bruder je zur Hälfte, nochmals hilfsweise einen Erbschein als gesetzliche Erbin neben ihrer Schwester, der Beteiligten zu 2, und ihrem Bruder zu je einem Drittel. Das Nachlaßgericht lehnte diese Anträge wie auch die Anträge der anderen Beteiligten ab, weil es die Ausschlagungen für wirksam erachtete. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung blieb ebenso erfolglos wie eine Beschwerde der Beteiligten zu 2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 bis 4 gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wies der Senat mit Beschluß vom 11.3.1994 (Az. 1Z BR 109/93 = BayObLGZ 1994, 40 = FamRZ 1994, 1354 = NJW-RR 1994, 967) zurück.
Nach dieser Senatsentscheidung hat die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 2.11.1994 und 1.2.1995 erneut beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen. Darin soll sie als Alleinerbin kraft Gesetzes, hilfsweise als Erbin zu einem Drittel (wohl ebenfalls kraft Gesetzes) ausgewiesen werden. Sie begründet dies im wesentlichen damit, daß ihre Ausschlagung gegenüber dem international unzuständigen Amtsgericht München, im Unterschied zu den Erklärungen der anderen Beteiligten, nicht als wirksam angesehen werden könne. Im übrigen sei sie nach dem insoweit maßgebenden griechischen Recht ohnehin als Teilausschlagung unwirksam, da sie nur das im damaligen Gebiet der Bundesrepublik gelegene Vermögen betroffen habe.
Das Nachlaßgericht hat beide Anträge durch Beschluß vom 24.3.1995 zurückgewiesen und der Beschwerde der Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen. Vor dem Landgericht hat die Beteiligte zu 1 nochmals beantragt, ihr nunmehr entweder „den Erbschein allein oder (hilfsweise) zu 1/2 neben … (ihrem) Bruder” oder (hilfsweise) „zu einem Drittel neben beiden Geschwistern” zu erteilen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 9.12.1996 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 6.8.1997 weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin sowie ihren Hilfsantrag auf Erteilung eines Teilerbscheins als Erbin zu 1/3 angesehen, nicht jedoch den erst in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag auf Erteilung eines...