Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 06.05.1996; Aktenzeichen 5 T 373/95) |
AG Straubing (Beschluss vom 12.07.1995) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 6. Mai 1996 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Straubing vom 12. Juli 1995 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 bestellte zu notarieller Urkunde vom 12.12.1994 an ihm gehörendem Grundbesitz für die Beteiligte zu 2 ein Erbbaurecht. In der notariellen Urkunde ist der Erbbauzins geregelt, er beträgt derzeit jährlich 10 368 DM. Als „Inhalt des Erbbauzinses” ist weiter folgendes vereinbart:
Ändert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Gesamtlebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Bundesgebiet im Vergleich zu dem gleichen Index des Monats Dezember 1994 (Grundlage für die erste Anpassung), so ändert sich im gleichen Verhältnis nach unten oder oben die Höhe des jährlichen Erbbauzinses. Die Angleichung erfolgt alle fünf Jahre. …
Das Grundbuchamt hat die Anträge, Erbbaurecht, Erbbauzins und andere mit der Bestellung zusammenhängende Rechte in das Grundbuch einzutragen, mit Zwischenverfügung vom 12.7.1995 beanstandet. So wie vereinbart könne der Erbbauzins nicht eingetragen werden; nach der gesetzlichen Neuregelung genüge zwar, daß dessen Höhe bestimmbar sei, eine betragsmäßige Festlegung für die Zukunft sei nicht mehr erforderlich; Inhalt des Erbbauzinses könne auch eine Verpflichtung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse sein; eine automatische Anpassung der Erbbauzins-Reallast wie bewilligt könne aber nicht zum Inhalt des Rechts gemacht werden.
Das gegen die Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten, dem Grundbuchrechtspfleger und -richter nicht abgeholfen haben, hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.5.1996 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässigte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die vereinbarte Wertsicherungsklausel könne nicht eingetragen werden. Die Eintragungsfähigkeit folge nicht aus § 9 Abs. 2 ErbbauVO. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO in der bis zum 30.9.1994 gültigen Fassung habe der dingliche Erbbauzins nach Zeit und Höhe für die ganze Dauer des Erbbaurechts im Voraus bestimmt sein müssen. Nach der Neufassung des Gesetzes könne es so sein. Aus dem Vergleich der alten und der neuen Regelung sei zu schließen, daß die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Reallast nicht mehr zwingend durch das Erfordernis der Bestimmtheit eingeschränkt sei. Die Eintragung eines nur bestimmbaren, wertgesicherten Erbbauzinses müsse nunmehr wie allgemein bei Reallasten als zulässig angesehen werden. Damit könne eine dingliche Wertsicherung zum Inhalt der Erbbauzins-Reallast gemacht werden.
Daß dies wie sonst bei Reallasten in der Form einer automatischen Anpassung des Erbbauzinses ohne weitere Erklärungen der Vertragsteile und Zustimmung der übrigen Beteiligten möglich sei, könne dem Gesetz aber nicht entnommen werden. Dies entspreche nicht dem Wortlaut der Neuregelung, die von einer „Verpflichtung zur Anpassung” spreche. Gegen die Möglichkeit, die automatische Anpassung der Erbbauzins-Reallast zu vereinbaren und einzutragen, spreche auch die vom Gesetzgeber für erforderlich erachtete Zustimmung der Gläubiger anderer Rechte, deren Werthaltigkeit dadurch geschützt werden solle. Die gleich- und nachrangig Berechtigten seien schutzbedürftig, weil die Anpassung am Rang der Erbbauzins-Reallast teilnehme, die gleich- und vorrangig Berechtigten, weil die Anpassung am übrigen Rechtsinhalt der Reallast teilnehme.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Als „Inhalt des Erbbauzinses” soll hier eine Klausel eingetragen werden, die bei Eintritt der näher bestimmten Voraussetzungen automatisch und ohne weitere Eintragung zu einer Verringerung oder Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses führt. Die Klausel unterscheidet sich damit von derjenigen, die in dem Senatsbeschluß vom 21.5.1996 (2Z BR 50/96 = BayObLGZ 1996, 114) vereinbart war: Dort hatten sich Eigentümer und Erbbauberechtigter zu einer Anpassung des Erbbauzinses unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet; der Senat hatte an dieser, der Formulierung des § 9 Abs. 2 Satz 2 ErbbauVO in der seit dem 1.10.1994 gültigen Fassung entsprechenden Klausel nichts auszusetzen und brauchte die Frage, ob nach Eintragung dieser Anpassungsvereinbarung eine künftige Erhöhung des Erbbauzinses automatisch, also ohne neue Einigung und weitere Eintragung, eintrete, nicht zu entscheiden. Es heißt in dem Beschluß weiter, der Senat neige zu der Annahme, „daß dann, wenn wie hier keine echte Gleitklausel als Inhalt der Reallast eingetragen werden solle, eine künftige Erhöhung des Erbbauzinses eine Einigung und weitere Eintragung voraussetzt”.
b) Hier soll eine solche e...