Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Aktenzeichen UR II 4/93) |
LG Amberg (Aktenzeichen 33 T 1134/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 25. Mai 1994 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 109,18 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung dieser Anlage.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Wohnungseigentümer, mit Ausnahme des Antragsgegners, vertreten durch die Verwalterin, beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Wohngelds für die Zeit von 1991 bis April 1993 in Höhe von insgesamt 9 445,19 DM zu verurteilen. Mit Beschluß vom 14.10.1993 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Verwalterin sei nicht berechtigt, für die Wohnungseigentümer Wohngeldforderungen gegen den Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen.
Gegen diesen am 15.10.1993 zugestellten Beschluß haben die Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwalterin, mit am 27.10.1993 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung vom 28.12.1993 haben sie ausgeführt, die Verwalterin sei durch einen in der Eigentümerversammlung vom 25.11.1993 gefaßten Beschluß beauftragt und ermächtigt worden, rückständige Wohngelder einzuklagen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht erklärte der Verfahrensbevollmächtigte, die Verwalterin mache die Ansprüche im eigenen Namen geltend. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 15 109,18 DM mit 10 % Zinsen aus gestaffelten Beträgen zu verurteilen. Der Antragsgegner schulde folgendes Wohngeld:
Für 1991 |
1 913,91DM, |
für 1992 gemäß der Wohngeld- abrechnung 1992 |
5 344,27 DM, |
für die Monate Januar 1993 bis November 1993 je 607 DM |
6 677,– DM, |
für die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 je 587 DM |
1 174,– DM, |
somit |
15 109,18 DM |
Eine Forderungsaufstellung vom 14.4.1994 sowie eine Eigentümerwohngeldabrechnung 1992 wurde dem Antragsgegner ausweislich des Protokolls in der Sitzung übergeben.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.5.1994 den Antragsgegner zur Zahlung des Betrags von 15 109,18 DM nebst 4 % Zinsen aus gestaffelten Beträgen verurteilt. Den weitergehenden Zinsanspruch hat es abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegte Rechtsmittel sei wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig gewesen; die Antragstellerin sei allenfalls ab 25.11.1993 zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen gegen ihn ermächtigt. Das Landgericht habe ihn auch nicht zur Zahlung verurteilen dürfen. Die Forderung sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt ist.
1. Das Landgericht konnte eine Sachentscheidung treffen.
a) Die von den Wohnungseigentümern, vertreten durch die Verwalterin, eingelegte sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung war zulässig. Im Verfahren vor dem Amtsgericht waren die Wohnungseigentümer die Antragsteller. Die Verwalterin trat als Vertreterin der Wohnungseigentümer auf. Eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Wohnungseigentümer gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG hatte sie nicht, so daß dem Antrag nicht stattgegeben werden konnte. Beschwert durch die amtsgerichtliche Entscheidung wurden die Wohnungseigentümer, da ihr Antrag auf Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Wohngeld abgewiesen wurde. Sie waren daher zur Einlegung der nach § 45 Abs. 1 WEG statthaften Beschwerde berechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).
2. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts habe die Verwalterin namens der Wohnungseigentümer sofortige Beschwerde einlegen können, da sie beschwert sei. Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren sei zulässig. Der gestellte Zahlungsantrag sei auch mit Ausnahme der Zinshöhe begründet. Nach den Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlungen vom 22.7.1992 und 25.11.1993 sei der Antragsgegner verpflichtet, für das Jahr 1991 1 913,91 DM und für das Jahr 1992 5 344,27 DM Wohngeld nachzuzahlen. Für die Monate Januar mit November 1993 schulde er 6 677 DM (11 × 607 DM) und für die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 jeweils 587 DM, somit 1 174 DM. Die in den Wohnungseigentümerversammlungen gefaßten Beschlüsse habe der Antragsgegner nicht angefochten. Sie seien daher der Entscheidung zugrundezulegen.
b) Ob die geltendgemachte Wohngeldforderu...