Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Entlassung eines Nachlaßverwalters. Nachlassverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nachlassverwalter wird vom Rechtspfleger des Nachlassgerichts bestellt (§ 1981 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 2c, § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Er hat den Nachlass zu verwalten (§ 1985 Abs. 1 BGB), im die Nachlassgläubiger zu befriedigen (§ 1975 BGB). Er hat dabei die Belange der Erben und der Gläubiger wahrzunehmen (§§ 1984, 1985 Abs. 2 BGB). Er führt sein Amt grundsätzlich eigenverantwortlich, untersteht jedoch der Aufsicht des Nachlassgerichts (§§ 1981, 1915 Abs. 1, § 1837 Abs. 1 und 2, § 1886 BGB).
2. Gemäß § 1886 BGB, der nach § 1915 Abs. 1, § 1897 BGB auf die Nachlassverwaltung entsprechend anzuwenden ist, hat das Gericht den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn das Interesse der Erben oder der Nachlassgläubiger gefährden würde. Eine solche Gefährdung kann gegeben sein, wenn der Nachlassverwalter es beharrlich und langandauernd unterlässt, das Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Normenkette
BGB §§ 1897, 1915, 1981, 1985
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 02.09.1987; Aktenzeichen 4 T 1682/87) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 895/74) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 2. September 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 384.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 1.10.1974 verstarb … P. im 53. Lebensjahr. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in R.. Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die ehelichen Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 1.
Zum Nachlaß gehören Grundstücke mit einem Verkehrswert von 1.956.000 DM und Gesellschaftsanteile. Dem stehen umfangreiche Nachlaßverbindlichkeiten gegenüber.
Am 4.11.1974 bestellte das Nachlaßgericht den Beteiligten zu 5 zum Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Durch Beschluß vom 3.2.1976 erteilte es den Beteiligten zu 1 bis 4 einen gemeinschaftlichen Erbschein als Miterben zu je einem Viertel. Gleichzeitig hob es die Nachlaßpflegschaft auf.
Mit Beschluß vom 4.3.1976 ordnete das Nachlaßgericht auf Antrag der Erben Nachlaß Verwaltung an. Als Nachlaßverwalter bestimmte es den Beteiligten zu 5. Er wurde am 22.3.1976 zum Nachlaßverwalter bestellt.
Über seine Tätigkeit als Nachlaßverwalter für die Jahre 1976 bis einschließlich 1978 legte der Beteiligte zu 5 die Jahresberichte jeweils erst vor, nachdem das Amtsgericht ihn gemahnt hatte.
An die Abrechnung für das Jahr 1979 erinnerte ihn das Amtsgericht unter dem 12.6.1980, 3.9.1980, 17.10.1980, 30.3.1981 sowie mit Zwangsgeldandrohung unter dem 17.7.1981. Mit Schriftsatz vom 20.8.1981 legte er sodann den Bericht für das Jahr 1979 vor.
Den Bericht für das Jahr 1980 mahnte das Amtsgericht am 1.10.1981 erfolglos an. Daraufhin setzte es mit Beschluß vom 30.11.1981 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM fest. Dieser Beschluß wurde auf Beschwerde des Beteiligten zu 5 aufgehoben, nachdem er den Bericht unter dem 11.12.1981 eingereicht hatte. Die Berichte für die Jahre 1981 und 1982 wurden unter dem 16.12.1981 angefordert und am 28.4.1983 sowie 1.6.1983 angemahnt. Mit Beschluß vom 12.1.1984 setzte das Nachlaßgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM fest, hob jedoch den Beschluß nach Beschwerde auf; der Beteiligte zu 5 hatte den Bericht für das Jahr 1981 mit Schriftsatz vom 17.2.1984 eingereicht, für das Jahr 1982 mit Schriftsatz vom 12.3.1984. Die Berichte für die Jahre 1983 und 1984 wurden unter dem 3.1., 21.1. und 14.7.1986 angemahnt, mit Schreiben vom 5.1.1987 die Berichte für die Jahre 1983 bis 1986 angefordert, unter dem 20.2.1987 mit Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 DM schließlich angemahnt. Diese Berichte für die Jahre 1983 bis 1986 hat der Beteiligte zu 5 nicht abgegeben.
Mit Schreiben vom 6.2.1987 und 13.3.1987 haben die Beteiligten zu 1 bis 4 das Nachlaßgericht gebeten, den Beteiligten zu 5 als Nachlaßverwalter zu entlassen. Sein Verhalten und seine Arbeitsweise hätten ihnen jede Vertrauensgrundlage entzogen. Die letzte Bilanz sei im Jahre 1983 erstellt worden. Der Steuerberater erhalte keine Unterlagen. Das Finanzamt pfände bei ihnen wegen Steuerschulden, die aus dem Nachlaß zu begleichen seien oder die nicht angefallen wären, wenn der Beteiligte zu 5 zutreffende Erklärungen abgegeben hätte. Bei einem möglichen Grundstückszukauf, der die Veräußerung der Betriebsgrundstücke in Fürth erheblich erleichtert hätte, habe der Beteiligte zu 5 die Interessen des Nachlasses nicht richtig gewahrt.
Der Schriftsatz vom 13.3.1987 ist dem Beteiligten zu 5 am 18.3.1987 förmlich zugestellt worden mit dem Hinweis, daß eine Entlassung in Betracht komme. Der Beteiligte zu 5 ist einer Entlassung entgegengetreten. Er hat angekündigt, die ausstehenden Berichte innerhalb von acht Tagen abzugeben und sich zu den erhobenen Vorwürfen zu erklären. Mit Beschluß vom 27.3.1987 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 5 aus dem Amt des Nachlaßverwalter...