Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer letztwilligen Verfügung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Auslegung eines Testaments in dem der Erblasser „den Rest” den „übrigen Verwandten” zuordnet.
Normenkette
BGB §§ 133, 2067, 2353, 2357 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.10.1987; Aktenzeichen 16 T 1708/87) |
AG München (Aktenzeichen 95 VI 3495/86) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1987 wird verworfen, soweit der Beteiligte zu 2 beantragt, das Nachlaßgericht anzuweisen, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 2 bis 5 als Erben zu je 1/8 ausweist und die Beteiligten zu 6 bis 11 jeweils zu 1/12.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin starb im 72. Lebensjahr. Ihr Ehemann ist vorverstorben. Sie hatte keine Kinder. Ihr Bruder ist vor ihr verstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Die Beteiligten zu 1 bis 11 sind die Nachkommen von zwei vorverstorbenen Brüdern ihrer Mutter. Diese hatte insgesamt drei Brüder. Einer davon ist der Vater der Beteiligten zu 1; diese wiederum ist die Mutter der Beteiligten zu 6 bis 11. Der zweite Bruder hatte insgesamt vier Söhne, darunter die Beteiligten zu 2 und 3. Ein weiterer dieser vier Söhne ist vor der Erblasserin verstorben und der Vater des Beteiligten zu 4. Der vierte Sohn ist nach der Erblasserin verstorben; dessen einziges Kind ist die Beteiligte zu 5.
Am 23.8.1985 errichtete die Erblasserin auf einem Briefbogen ein handschriftliches Testament. Der erste Teil einschließlich der ersten Unterschrift ist mit schwarzem Kugelschreiber geschrieben, der zweite Teil mit blauem Kugelschreiber. Damit hat die Erblasserin auch im ersten Teil des Testaments Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Es lautet wie folgt:
Mein letzter Wille! |
23.8.1985 |
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Nach meinem Tod! |
Nach meinem Ableben bestime ich zu Erben, Frau K. meinen gesamten Schmuck und Seefinhalt. DM 50.000,– Herrn T. für all die Arbeit u. mein
und
Auto Mazda. ± 450.000 K.
DM 40.000 A.
DM 45.000,– Frau M.
DM 10.000,– Kegelverein
zu Händen Herrn E.
DM 10.000 an die Hausmeister.
Hausverw. Die Hausinwohner
jeder Fam. DM 1.500,–.
DM 10.000,– Herrn E.
DM 10.000 Frau R. Den Rest Waisenhaus … für arme Kinder DM 50.000,–
… (= Unterschrift der Erblasserin)
DM 10.000 an die Gärtler
für die Treuehaltung-Frau M.
DM 5.000,– … Dem roten Kreuz
DM 50.000,–. Den Rest an übrige Verwandte.
… (= Unterschrift der Erblasserin)
Der Nachlaß besteht aus Grundstücken, Geld und Wertpapieren. Der Gesamtwert betrug zur Zeit des Erbfalls ungefähr eine Million DM.
Die Beteiligte zu 1 beantragte beim Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie als Miterbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 bis 4 sowie den Vater der Beteiligten zu 5 als Erben zu je 1/8 auf Grund gesetzlicher Erbfolge ausweist. Der Beteiligte zu 4 beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein, demzufolge die Erblasserin von den Beteiligten zu 2 bis 4 sowie dem Vater der Beteiligten zu 5 jeweils zu 1/4 beerbt worden ist.
Das Nachlaßgericht hat durch Beschluß vom 31.10.1986, ergänzt am 1.12.1986, den Antrag des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 28.10.1987 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Daraufhin hat das Nachlaßgericht auf Antrag der Beteiligten zu 6 bis 11 angekündigt, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß die Erblasserin von den Beteiligten zu 6 bis 11 je zu 1/6 beerbt worden ist, falls nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werde. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht bisher noch nicht entschieden hat.
Außerdem hat der Beteiligte zu 2 nunmehr den vorangegangenen Beschluß des Landgerichts vom 28.10.1987 mit der weiteren Beschwerde angefochten. Zugleich hat er durch Schriftsatz vom 27.4.1988 beim Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, demzufolge die Erblasserin von den Beteiligten zu 2 bis 5 je zu 1/8 und von den Beteiligten zu 6 bis 11 je zu 1/12 beerbt worden ist. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht noch nicht entschieden.
Mit seiner weiteren Beschwerde beantragt der Beteiligte zu 2, den Beschluß des Landgerichts vom 28.10.1987 aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, daß es einen Erbschein erteile, wonach die Beteiligten zu 2 bis 5 als Erben zu je 1/8 und die Beteiligten zu 6 bis 11 Erben zu je 1/12 geworden seien. In der Rechtsmittelbegründung trägt er vor: Sollte das Gericht der Ansicht folgen, daß „die ganze restliche Erbschaft” auf die Beteiligten zu 2 bis 5 übergegangen sei, so werde hierzu der Eventualantrag gestellt, das Nachlaßgericht anzuweisen, einen Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5 zu je 1/4 z...