Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Offenburg.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Marketing- und Seminarservice mit Sitz in L, begehrt mit ihrer zum Landgericht Landshut erhobenen Klage von dem Beklagten als Inhaber eines Fitnessstudios Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe und Auskunft. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Offenburg.
Nach dem zwischen den Parteien am 16. Dezember 2013 geschlossenen Vertrag (Anlage K 1) wird unter Vollkaufleuten der Firmensitz der Klägerin als Gerichtsstand vereinbart.
Der Beklagte hat in der Klageerwiderung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Landshut gerügt und Verweisung an das zuständige Landgericht Offenburg beantragt. Er sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Vollkaufmann gewesen, so dass die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam sei.
Nach dem Einwand der Klägerin, der Beklagte sei seiner Darlegungs- und Beweislast nach § 1 Abs. 2 HGB bislang nicht nachgekommen, führte der Beklagte aus, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Einzelunternehmer ein kleines Fitnesscenter betrieben und lediglich zwei festangestellte Mitarbeiter und zwei Aushilfen beschäftigt. Das Anlagevermögen habe 2012 49.936,50 EUR und 2013 37.879,50 EUR betragen, die Bilanzsumme 2012 59.061,11 EUR und 2013 42.169,75 EUR. Der Gewinn habe 2013 62.031,00 EUR betragen. Buchführung und Lohnabrechnungen seien durch den Steuerberater erstellt worden. Kredite hätten in den Jahren 2012 und 2013 nicht bestanden. Damit sei offensichtlich, dass das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert habe.
Die Klägerin beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Offenburg, nachdem das Landgericht Landshut mit Verfügung vom 20. November 2018 - näher begründete Zweifel - an seiner Zuständigkeit geäußert, allerdings weitere Informationen als "zielführend" angesehen und den Parteien Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben hatte. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 erklärte sich das Landgericht Landshut für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Offenburg. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam, da der Beklagte bei Abschluss kein Vollkaufmann gewesen sei (§ 38 ZPO).
Das Landgericht Offenburg erklärte sich mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 für unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Landshut zurück. Der Beschluss des Landgerichts Landhut sei willkürlich und entfalte daher keine Bindungswirkung i.S.d. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Klägerin habe mit ihrer Klagerhebung bereits von ihrem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch gemacht. Für die Zulässigkeit der Prorogation genüge der - zwischen den Parteien unstreitige - bloße Umstand, dass der Beklagte ein Gewerbe betreibe. Das Landgericht Landshut habe selbst Zweifel geäußert, ob die von dem Beklagten für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Hs. 2 HGB angeführten Umstände ausreichten, um sich darüber aufgrund eines nach mehrfachem Insistieren gestellten Verweisungsantrags ohne weitere Begründung hinwegzusetzen, was ebenfalls die objektive Willkür belege. Ob der Verweisungsbeschluss auch deshalb nicht bindend sei, weil dem Beklagten zu dem Verweisungsantrag vor der Entscheidung kein weiteres rechtliches Gehör gewährt worden sei, könne dahin stehen.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 legte das Landgericht Landshut die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vor mit der Bitte um Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6. ZPO.
II. Auf die zulässige Vorlage des Landgerichts Landshut ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg auszusprechen.
1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.). Das Landgericht Landshut und das Landgericht Offenburg haben sich bindend für unzuständig erklärt; das Landgericht Landshut durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 4. Dezember 2018 (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), das Landgericht Offenburg durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung unter gleichzeitiger Zurückverweisung vom 11. Dezember 2018. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Kompetenz erfüllt das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338/340 m. w. N; Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 5).
Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zum Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte gehören und das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Örtlich zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO das Landgericht Offenburg, weil es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Landshut gebunde...