Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, ob ein an einem Strafverfahren nichtbeteiligter Dritter einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Entscheidung eines Strafgerichts in einer Bayerischen Datenbank hat, ist im Wege eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG zu klären.
2. Einem Dritten steht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Veröffentlichung einer Entscheidung zu, auch wenn er aus wissenschaftlichen Gründen ein berufliches Interesse an der Veröffentlichung der Begründung einer Entscheidung eines Strafgerichts geltend macht.
Tenor
I.
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 26 Abs. 2 EGGVG gewährt.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerichtet gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 2022 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat.
IV.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
V.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Antragsteller ist wissenschaftlich tätig und begehrt von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München die Einstellung eines Beschlusses eines Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2021 in die Datenbank "Bayern.Recht" in einer anonymisierten Fassung.
Erstmals mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München die Veröffentlichung der Entscheidung des zweiten Strafsenats vom 23. September 2021 - 2 Ws 1306/20 - beantragt. An seinem Antrag hat er festgehalten, auch nachdem ihm die stellvertretende Vorsitzende des Strafsenats mitgeteilt hatte, dass der Senat die Entscheidung nicht als veröffentlichungswürdig beurteile und sie die Anfrage zuständigkeitshalber an das Landgericht München I als nach § 480 StPO aktenführende Stelle weitergeleitet hätte. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 7. Februar 2022 den Antrag abgelehnt, die Entscheidung zu veröffentlichen. Bei dem Beschluss, dessen Veröffentlichung der Antragsteller begehre, handle es sich um einen Zwischenentscheid in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren, das nicht als öffentliches Verfahren ausgestaltet sei. Der erkennende Senat habe die Entscheidung als nicht veröffentlichungswürdig beurteilt.
Unter Bezugnahme auf den ihm nicht vor dem 9. Februar 2022 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1. März 2022, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 9. März 2022, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen von ihm bereits ausgeführten Antrag nach § 23 EGGVG auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2022 und Veröffentlichung der Entscheidung begehrt. Für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat er angekündigt, im Verfahren nach § 23 EGGVG zu beantragen, den Präsidenten des Oberlandesgerichts München unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. September 2021 - 2 Ws 1306/20 - in der Datenbank des Freistaates Bayern "Bayern.Recht" anonymisiert kostenfrei zu veröffentlichen. Den Antrag hat er damit begründet, dass das Oberlandesgericht in der zu veröffentlichenden Entscheidung einen Wiederaufnahmeantrag eines Verurteilten für zulässig erklärt und mittels einer Presseerklärung auch die Öffentlichkeit darüber informiert hätte. Da er auf dem Gebiet des Wiederaufnahmeverfahrens wissenschaftlich tätig sei, benötige er die Veröffentlichung der Entscheidung als Grundlage einer rechtswissenschaftlichen Diskussion. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2022 beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 11. April 2022 hat der Antragsteller eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem 1. Mai 2022 angezeigt und beantragt nunmehr, ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung des Justizverwaltungsakts zu gewähren und den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 2022 zu verpflichten, die Entscheidung des OLG München vom 23. September 2021 in der Datenbank des Freistaates Bayern "Bayern.Recht" anonymisiert kostenfrei zu veröffentlichen.
B.
I. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu gewähren.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. April 2022 war die Antragsfrist des § 26 Abs.1 EGGVG (ein Monat) bereits abgelaufen. Der Antragsteller war jedoch ohne Verschulden gehindert, die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG einzuhalten, und hat rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhil...