Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 202/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 11020/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 57 661,11 DM festgesetzt. Die Entscheidung des Landgerichts wird teils auf die Beschwerde der Antragsteller, teils von Amts wegen entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus den Häusern O.-Straße 2, 4 und 6 besteht. Die Häuser O.-Straße 2 und 4 bilden eine bauliche Einheit, die aus drei Flügeln besteht, wobei ein Flügel an einen längeren diagonalen Baukörper anschließt. Haus 6 ist hiervon baulich getrennt und bildet ebenfalls einen aus drei Flügeln bestehenden Baukörper. Die Wohnanlage wird von dem weiteren Beteiligten verwaltet.

In der Gemeinschaftsordnung heißt es u.a.:

Das Verhältnis der … Wohnungseigentümer … untereinander bestimmt sich grundsätzlich nach den einschlägigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (= WEG).

In Abweichung und Ergänzung dieser Vorschriften wird gemäß § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums folgendes bestimmt:

Änderungen an der äußeren Gestalt und der Farbe der Gebäude (einschließlich Balkone und Terrassen) bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der WE.

Bauliche Veränderungen innerhalb der Sondereigentumseinheiten, insbesondere Um- und Einbauten, bedürfen – soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen WE berührt wird – der Zustimmung des Verwalters.

Am 10.4.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 8, daß im Jahr 1992 die Dachflächen O.-Straße 2 bis 4 mit einem Satteldach versehen werden und die Gesamtkosten, die sich auf ca. 650 000 DM belaufen, aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollen.

In der Eigentümerversammlung vom 6.5.1992 wurde unter TOP 6 und 7 beschlossen:

TOP 6

a: Der Beschluß der WEG-Versammlung vom 10.4.1991, TOP 8, wird abgeändert.

b: Im Jahr 1992 wird eine Dachhälfte Haus O.-Straße 2/4 mit einem Satteldach versehen, zusätzlich werden die mangelhaften Terrassen und Notterrassen saniert. Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 455 000 DM.

TOP 7:

Im Jahre 1993 wird die Restdachfläche O.-Straße 4 sowie die anfallenden Terrassen und Notterrassendächer saniert zu einem Gesamtpreis von ca. 400 000 DM.

Das Amtsgericht wies am 14.10.1992 den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 6b der Eigentümerversammlung vom 6.5.1992 zurück, soweit die Errichtung eines Satteldaches beschlossen wurde. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig. Mit Beschluß vom 17.11.1992 erklärte das Amtsgericht den Beschluß zu TOP 6b der Eigentümerversammlung vom 6.5.1992 insoweit für ungültig, als eine Sanierung der Terrassen und Notterrassen beschlossen wurde. Auch dieser Beschluß wurde rechtskräftig.

In der Eigentümerversammlung vom 10.3.1993 wurden unter TOP 4 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1992 genehmigt. Die Einzelabrechnung der Antragsteller weist unter der Position „Reparatur zu Lasten Rücklage” einen Betrag von 2 335,17 DM aus. Davon entfallen unstreitig 1 861,11 DM auf Aufwendungen für die Reparatur des Daches in Satteldachform. Ferner wurden in dieser Eigentümerversammlung folgende Beschlüsse gefaßt:

TOP 8:

Die Sanierung der Dach- und Notterrassen in Satteldachform sowie die Brandschutzmauer im Hauptdach O.-Straße 2/4 werden nachträglich genehmigt.

TOP 10:

Im Jahr 1994 werden die Dachflächen O.-Straße 6 sowie die mangelhaften Terrassen und Notterrassen in Satteldachform saniert. Die Gesamtkosten betragen ca. 630 000 DM. Der Betrag wird der Rücklage entnommen.

Die Antragsteller haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 10.3.1993 zu TOP 8 und 10 für ungültig zu erklären und „die Jahresabrechnung 1992 vom 16.2.1993 dahin abzuändern, daß die Beklagte den Klägern 1 861,11 DM zu bezahlen hat”. Das Amtsgericht hat am 14.4.1994 die Anträge abgewiesen und den Geschäftswert auf 57 661,11 DM festgesetzt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8.5.1995 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen; den Geschäftswert hat es für das Verfahren vor dem Amtsgericht und für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller; sie wiederholen ihre ursprünglichen Anträge und beantragen, den Geschäftswert für sämtliche Instanzen auf 57 661,11 DM festzusetzen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antrag auf Rückzahlung des Betrages von 1 861,11 DM sei als Anfechtung der Einzelabrechnung 1992 auszulegen. Der Antrag habe jedoch keinen Erfolg, weil die Antragsteller verpflichtet seien, den für die Umgestaltung der Däc...

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