Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 344/92)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 3847/93)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Januar 1994 in Nummer I Buchstabe c und d aufgehoben.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern drei Viertel der in diesem Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit sechs Wohnungen. Das im Keller gelegene Teileigentum der Antragsgegnerin ist in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung so beschrieben:

Miteigentumsanteil von 170/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Kellergeschoß gelegenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, bestehend aus Sauna, Ruheraum, Duschraum, Tauchbecken, zwei Hobbyräumen, zwei WC, Vorraum.

In diesen Räumen wurde von Beginn an eine sog. „Pärchensauna” betrieben; am Haus war ein rotes Neonlicht angebracht. Die Antragsgegnerin erwarb das Teileigentum im April 1991 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Sie entfernte das rote Licht, setzte den Saunabetrieb aber unverändert fort. Die Sauna ist jeweils am Donnerstag, Freitag und Samstag von 20.00 oder 21.00 Uhr bis etwa 1.00 Uhr oder 2.00 Uhr morgens für am sog. „Partnertausch” interessierte Paare geöffnet. Der Eintrittspreis beträgt pro Paar 150 DM; dafür haben die Besucher die Gelegenheit, sich in den zum Teileigentum gehörenden Räumen „untereinander kennenzulernen” und die große Sauna und die Ruheräume zu benutzen; außerdem sind Speisen sowie Getränke im Preis inbegriffen. Die Besucher können sich in die „Ruheräume” zurückziehen. Die Besucherzahl beläuft sich regelmäßig auf 10 bis 20 Paare; über eine CD-Anlage wird „Hintergrundmusik” verbreitet. Donnerstags haben auch Einzelpersonen Zutritt; die Vergütung beträgt dann 50 DM für Paare und 200 DM für Männer; Frauen haben freien Zutritt.

Die Antragsgegnerin wirbt in Münchener Boulevardzeitungen für den Besuch ihrer Sauna unter Angabe einer Telefonnummer. Telefondurchsagen haben folgenden oder einen ähnlichen Wortlaut:

Hallo, Club Paradies – (folgt die Anschrift). Wir sind ein kleiner exklusiver Club und haben für Euch geöffnet, immer Donnerstag ab 20.00 Uhr, Freitag und Samstag ab 21.00 Uhr. Donnerstags große Dessous- und FKK-Party für Paare und Singles, Paare zahlen 50,–, Herren DM 200,–, Damen haben freien Eintritt. Freitag und Samstags ausschließlich Paare DM 150,–. Dies ist immer alles mit Sauna, kaltem und warmem Buffet und Getränken inbegriffen. Wenn Ihr Fragen an uns habt, könnt Ihr anrufen zu den Geschäftszeiten …

Die Antragsteller fühlen sich durch den Betrieb der Sauna erheblich beeinträchtigt; es komme zu Ruhestörungen bis in die Nacht hinein auch außerhalb der Räume, zu Schmierereien an den Wänden („Puff”) und zum Auftreten von Neugierigen („Spannern”). In der Versammlung vom 10.10.1991 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer einstimmig, daß die Räume der Antragsgegnerin nicht gewerblich genutzt werden dürfen; der Beschluß wurde nicht angefochten.

Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin die gewerbliche Nutzung der zu ihrem Teileigentum gehörenden Räume im Kellergeschoß zu verbieten, hilfsweise ihr die gewerbliche Nutzung als bordellartige Sauna zu untersagen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 2.2.1993 verpflichtet, die gewerbliche Nutzung der zu ihrem Teileigentum gehörenden Hobbyräume überhaupt und die gewerbliche Nutzung des gesamten Teileigentums als bordellartige Sauna zu unterlassen; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 10.1.1994 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin folgende Handlungen zu unterlassen hat:

I. …

  1. ihr im Kellergeschoß gelegenes Teileigentum Nr. 7 (Sauna, Ruheraum usw.) als ausgewiesenen Pärchentreff („Club Paradies” o.ä.) zu betreiben;
  2. hierfür und insoweit per Zeitungsinserat, per Telefonansage oder in ähnlicher Form zu werben;
  3. warme Speisen in ihrem Teileigentum zu verabreichen;
  4. den Saunabetrieb über 23.00 Uhr hinaus offen zu halten.

Die Antragsgegnerin hat dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie rügt vor allem, daß der Beschluß des Landgerichts gegen das Verbot der Schlechterstellung verstoße.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht habe die Antragsgegnerin in der Sache zu Recht zur Unterlassung verpflichtet. Das Verbot, eine bordellartige Sauna zu betreiben, erscheine allerdings zu ungenau und lasse im Falle der Zwangsvollstreckung Schwierigkeiten erwarten; deshalb würden die Unterlassungspflichten...

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