Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 07.04.1999; Aktenzeichen 13 T 5964/98) |
AG Neustadt a.d. Aisch (Aktenzeichen XVI 11/97) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die 1958 geborene Beteiligte zu 3 und der 1962 geborene Beteiligte zu 2 sind seit 1982 verheiratet. Sie können keine Kinder bekommen und haben deshalb ein 1992 geborenes Mädchen adoptiert und ein weiteres Kind in Pflege genommen. Der Beteiligte zu 1 ist indischer Staatsangehöriger und nach seinen Angaben am 22.9.1974 geboren. Er reiste im Juli 1995 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage blieb sowohl in erster wie in zweiter Instanz ohne Erfolg. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 teilweise gefälschte Dokumente vorgelegt hatte, um sein Asylrecht zu untermauern. Anfang 1998 ist der Beteiligte zu 1 nach Indien zurückgekehrt.
Der Beteiligte zu 2 lernte den Beteiligten zu 1 im September 1995 an seiner Arbeitsstelle kennen. Es entwickelte sich eine engere Beziehung zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Familie der Beteiligten zu 2 und 3. Zu notarieller Urkunde vom 8.7.1997, beim Vormundschaftsgericht eingegangen am 16.7.1997, haben die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragt auszusprechen, daß der Beteiligte zu 1 durch die Beteiligten zu 2 und 3 als Kind angenommen werde. Das Vormundschaftsgericht hat die Beteiligten angehört, Ermittlungen bei der Ausländerbehörde durchgeführt und Zeugen vernommen. Mit Beschluß vom 13.5.1998 hat es den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 7.4.1999 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die beantragte Annahme sei sittlich nur gerechtfertigt, wenn zwischen dem Beteiligten zu 1 und den Beteiligten zu 2 und 3 ein Eltern-Kind-Verhältnis entweder bereits entstanden oder doch seine Entstehung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Hiergegen spreche, daß der Altersunterschied zwischen dem Beteiligten zu 1 und den Beteiligten zu 2 und 3 lediglich 12 bzw. 15 1/2 Jahre betrage, wobei noch dazu der Beteiligte zu 1 nach seiner Persönlichkeitsentwicklung etwa gleich alt wie der Beteiligte zu 2 wirke. Der Beteiligte zu 2 könne daher nicht ernsthaft eine Vaterrolle einnehmen. Entstanden und zu erwarten sei unter den gegebenen Umständen allenfalls ein Freundschaftsverhältnis, wie es sich auch sonst unter Personen ähnlichen oder gleichen Alters herausbilden könne. Hinzu komme, daß sowohl auf Seiten des Beteiligten zu 1 wie auf Seiten der Beteiligten zu 2 und 3 Familien vorhanden seien. Schließlich bestünden ernsthafte Zweifel daran, daß die Anträge der Beteiligten wirklich in erster Linie den Zweck verfolgten, die Bindung zwischen dem Beteiligten zu 1 einerseits und den Beteiligten zu 2 und 3 andererseits zu festigen und abzusichern. Jedenfalls sprächen erhebliche Gründe dafür, daß der Beteiligte zu 1 den Adoptionsantrag im wesentlichen als Mittel gesehen habe, sich eine bessere Position für einen weiteren Aufenthalt in oder eine Rückkehr nach Deutschland zu schaffen. Er habe im Asylverfahren bedenkenlos falsche Urkunden vorgelegt, um sein Aufenthaltsrecht in Deutschland durchzusetzen, auch habe die Vormundschaftsrichterin aufgrund ihres persönlichen Eindrucks die Überzeugung gewonnen, daß der Beteiligte zu 1 die Beteiligten zu 2 und 3 nur als Mittel benutze, sich einen dauernden Aufenthalt in Deutschland zu sichern.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit der annehmenden Beteiligten zu 2 und 3 die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG), und daß für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183). Zu Recht haben sie die Vorschriften über die Annahme Volljähriger (§§ 1767 ff. BGB) herangezogen. An der Volljährigkeit des Beteiligten zu 1 nach seinem insoweit maßgebenden Heimatrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGBGB und BayObLG aaO) bestehen angesichts des von ihm eher zu niedrig angegebenen Alters keine Zweifel (vgl. auch Bergmann/Ferid Abschnitt Indien S. 29).
b) Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger nur dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder doch ob...