Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung und Herstellung
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Entscheidung vom 18.06.1985; Aktenzeichen T 227/84) |
AG Aschaffenburg (Entscheidung vom 11.12.1984; Aktenzeichen 4 UR II 19-21, 36/84) |
Tenor
I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner werden Nr. I 1–3 des Beschlusses des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Juni 1985 und Nr. I 1–4 des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Anträge werden insoweit abgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die in allen drei Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren erster Instanz wird jeweils auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Firma … teilte ein ihr gehörendes Grundstück gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes und errichtete darauf als Bauträgerin ein Wohnhaus mit sieben Wohnungen sowie vier Garagen. Antragsteller, Antragsgegner und weitere Verfahrensbeteiligte sind die Wohnungseigentümer. Der Antragsteller und die Antragsgegner kauften ihre Wohnungen von der Bauträgerin im Jahre 1980 noch vor Fertigstellung der Wohnanlage.
Bei den im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen der Antragsgegner sahen die Teilungserklärung und die ihr als wesentlicher Bestandteil beigefügten Baupläne je zwei Balkone vor; nach der Baubeschreibung sollten diese aus „Stahlbetonplatten mit Spaltklinkerbelag …, Balkonbrüstung mit senkrechter Holzverkleidung auf Stahlunterkonstruktion” bestehen. Für den unbebauten Teil des Grundstücks war die Bepflanzung mit Ziersträuchern und die Anlage als Rasenfläche vorgesehen.
Die Antragsgegner vereinbarten während der Kauf Verhandlungen mit der Bauträgerin, daß ihre auf der Gartenseite gelegenen Balkone terrassenförmig ausgeführt würden; dementsprechend wurden die Räume unter den Balkonplatten mit Erdreich aufgefüllt und seitlich mit Mauern abgeschlossen, die Balkongeländer auf der Breitseite weggelassen und Böschungen aus Erdreich zum Garten hinunter angelegt. Die Böschungen wurden bepflanzt und auf der unteren Breitseite mit abgeschnittenen Bahnschwellen eingefaßt. Auf den Böschungen wurde als Verbindung zu den „Terrassen” Treppenwege angelegt.
Der Antragsteller hat – neben anderen Anträgen – die Anträge gestellt, die Antragsgegner zu 1 und zu 2 zu verpflichten, je vor ihrer Wohnung die Anböschung im Anschluß an die Balkonkragplatte zu beseitigen, die Fläche als Rasen anzulegen und anstelle der Terrasse einen Balkon mit Balkonbrüstung mit senkrechter Holzverkleidung und Stahlunterkonstruktion herzustellen.
Das Amtsgericht hat das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren mit weiteren zwischen den Wohnungseigentümern anhängig gewordenen Verfahren (über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und die Berichtigung von Versammlungsprotokollen) „zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung” verbunden. Mit Beschluß vom 11.12.1984 hat es die Antragsgegner u. a. jeweils gemäß den oben wiedergegebenen Anträgen verurteilt.
Das Landgericht hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsgegner mit Beschluß vom 18.6.1985 zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben gegen diese Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2 sind zulässig. Die Beschwerdeschriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten, die die Antragsgegner schon vor dem Landgericht vertreten hatten und denen dessen Entscheidung am 19.7.1985 zugestellt wurde, sind am 1.8.1985 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangen. Die zuvor (am 27.6. bzw. 2.7.1985) an die Antragsgegner persönlich bewirkten Zustellungen waren nicht wirksam, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 208, 176 ZPO. Sie konnten die Zweiwochenfrist des § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 2 FGG nicht in Lauf setzen (vgl. auch § 187 Satz 2 ZPO).
2. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, daß über die Anträge gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Wohnungseigentumsgerichten zu entscheiden ist. Das folgt daraus, daß der Antragsteller Verpflichtungen der Antragsgegner geltend macht, die sich „aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer” ergeben sollen. Ob eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Beseitigung angeblicher baulicher Veränderungen und zur Herstellung eines anderen baulichen Zustandes tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte ist auch gegeben, soweit die Beteiligten noch nicht als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen sein sollten, denn ihre Rechtsstellung ist durch Vormerkung gesichert und sie haben die Wohnungen vom Veräußerer übernommen (vgl. BayObLG ZMR 1985, 420 m.Nachw.).
3. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Anspruch des Antragstellers auf Beseitigung der von den Antragsgegnern angelegten Terrassen und Böschungen ergebe sich aus § 1004 BGB. Die Antragsgegner hätten auch ...