Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 28.10.1983; Aktenzeichen 4 T 815/83) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen XVI 20/81) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 1983 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Dem Beteiligten zu 3 wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt.
Tatbestand
I.
1. Die jetzt acht Jahre alte … ist das eheliche Kind der österreichischen Staatsangehörigen Mutter ist am 5.4.1978 an den Folgen körperlicher Mißhandlungen durch den Beteiligten zu 3 verstorben. Dieser wurde hierwegen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Das Strafende ist auf 2.3.1985 vorgemerkt.
2. Mit Beschluß vom 7.8.1978 ordnete das Bezirksgericht Salzburg die gerichtliche Erziehungshilfe gemäß § 26 öJWG und am 13.11.1978 die Unterbringung des Kindes im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe bei seiner Großtante … (Beteiligte zu 2) an. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in … Frau … erklärte am 24.7.1981 zu notarieller Urkunde (Urk.R.Nr. … des Notars … in …), sie wolle … als Kind annehmen; sie stellte gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht den Antrag, die Annahme als Kind auszusprechen und die Einwilligung des Vaters hierzu zu ersetzen. Dieser Antrag ging am 30.7.1981 beim Amtsgericht Rosenheim ein.
3. Mit Beschluß vom 22.2.1982 stellte das Amtsgericht gemäß § 1674 Abs. 1 BGB fest, daß das elterliche Sorgerecht des Vaters … ruhe (Aktenzeichen VII 258/81). Es ordnete Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das Kreisjugendamt … bestellt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen diesen Beschluß wies das Landgericht Traunstein am 9.7.1982 als unbegründet zurück. Seine weitere Beschwerde wurde am 21.9.1982 als unzulässig verworfen.
4. Am 16.3.1982 erklärte … beim Kreisjugendamt … zu notarieller Urkunde (Urk.R.Nr. … des Notars …) die Einwilligung dazu, daß … von der Beteiligten zu 2 als Kind angenommen wird. Der Beteiligte zu 3 verweigert seine Einwilligung zur Adoption.
Mit Schreiben vom 30.3./2.4.1982 an das Amtsgericht bat das Kreisjugendamt, dem Antrag der Beteiligten zu 2 auf Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption stattzugeben.
5. Mit Beschluß vom 17.1.1983, dem Beteiligten zu 3 im Wege des Rechtshilfeverkehrs förmlich am 18.2.1983 zugestellt, ersetzte das Amtsgericht Rosenheim die Einwilligung des Vaters in die Adoption von … durch die Beteiligte zu 2. Der Beteiligte zu 3 legte mit am 4.3.1983 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht Traunstein mit Beschluß vom 28.10.1983 als unbegründet zurückwies. Die Entscheidung wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3 am 7.11.1983 zugestellt. Diese legten mit Schriftsatz vom 18.11.1983, eingegangen am selben Tage, sofortige weitere Beschwerde beim Landgericht Traunstein ein. Gleichzeitig beantragten sie Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Entscheidungsgründe
II.
A. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Die – bei Ersetzung der Einwilligung des Vaters durch die Vorinstanzen – sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 27, 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6, § 63 FGG) sowie frist- und formgerecht (durch Anwaltsschriftsatz) eingelegt (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, § 22 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 folgt aus § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG.
B. Die in Fällen mit Auslandsberührung (hier: Österreich) in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Rosenheim und demzufolge der übergeordneten Instanzen ist zu bejahen. Sie ergibt sich, wie auch das Landgericht zutreffend angenommen hat, aus der Örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Rosenheim nach § 43 b Abs. 1 FGG, Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils nach § 1748 Abs. 1 BGB ist eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren der Annnahme als Kind, für die nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB das Personalstatut und der Wohnsitz des Annehmenden im Inland maßgebend ist (Palandt BGB 43. Aufl. Art. 22 EGBGB Anm. 4 c bb). Dies gilt auch insoweit, als internationale Abkommen, wie das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA – BGBl 1971 II S. 217) und das zwischen Deutschland und Österreich geschlossene und seit 1.10.1959 wieder in Kraft befindliche deutsch-österreichische Vormundschaftsabkommen vom 5.2.1927 (RGBl 1927 II S. 510; BGBl 1959 II S. 1250), zu beachten sind, die jedoch keine ausschließlichen Zuständigkeiten festlegen (BayObLGZ 1981, 246/250).
C. Die sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Annahme als Kind bestimmt sich, wenn der Annehmende zur Zeit der Annahme die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach den deutschen Gesetzen (Art. 22 Abs. 1 EGBGB). Da die Annehmende deutsche Staatsangehörige ist, ist deutsches Recht Adoptionssta...