Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwiderhandlung gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Urteil vom 29.10.1981)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 1981 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

II. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 150 DM festgesetzt.

III. Seine weitergehende Rechtsbeschwerde gegen die angeführte Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

IV. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsmittelgebühr wird um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der dem Betroffenen in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Tatbestand

I.

Am 29.10.1981 verhängte das Amtsgericht Regensburg gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 4 JArbSchG eine Geldbuße von 500 DM.

Nach den Feststellungen des Urteils ist die am 23.3.1965 geborene Zeugin M. B. seit 1.8.1980 in einem Ausbildungsverhältnis als Metzgereiverkäuferin in dem Betrieb des Betroffenen beschäftigt. Am 28.5.1981, einem gesetzlichen Feiertag, half diese Zeugin ab 10.30 Uhr freiwillig in der Metzgerei des Betroffenen beim Garnieren von 5 Wurstplatten mit. Ihr ging es darum, ihre Kenntnisse vor einer Prüfung zu vertiefen. Die Tätigkeit sollte insgesamt etwa 1 Stunde dauern. Der Betroffene wollte dies zwar nicht. Infolge seiner Nachlässigkeit kam es letztendlich aber doch zu der angeführten Arbeitsleistung der Zeugin.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt nur im Rechtsfolgenausspruch zu einer Minderung der Geldbuße. Im übrigen ist es jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat auf den angeführten Sachverhalt zu Recht das Jugendarbeitsschutzgesetz angewendet.

Die Auffassung des Verteidigers, es seien die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a JArbSchG gegeben, vermag der Senat nicht zu teilen. § 1 Abs. 2 Nr. 1 a JArbSchG bestimmt, daß das Gesetz nicht für geringfügige Hilfeleistungen gilt, soweit sie gelegentlich und aus Gefälligkeit erbracht werden. Nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn ist diese Vorschrift auch nicht etwa nur auf bestimmte Tätigkeiten anwendbar. Der Vorschlag des Regierungsentwurfs, § 1 Abs. 2 Nr. 1 a auf Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder anderer sozialer Tätigkeiten einzuschränken, hat in dem Gesetz keinen Niederschlag gefunden (BT-Drucks 7/4544 S. 11). Isoliert betrachtet ist die oben angeführte Tätigkeit der Zeugin durchaus, wie der Verteidiger betont, als geringfügige Gefälligkeitsleistung anzusehen. Die Ansicht des Amtsgerichts, nur solche Tätigkeiten, die einen Jugendlichen nur wenige Minuten in Anspruch nähmen, fielen unter die Ausnahmevorschrift, kann nicht geteilt werden. Entscheidend für die Frage der Geringfügigkeit ist nämlich allein, ob die Hilfeleistung sowohl nach Art wie Umfang das bei Kindern oder Jugendlichen dieses Alters üblich? Maß überschreitet (vgl. hierzu Molitor, Volmer, Germelmann JArbSchG 2. Aufl. RdNr. 88 zu § 1). Dies ist bei einem etwa einstündigen Garnieren von 5 Wurstplatten durch eine 17jährige Auszubildende nicht der Fall.

Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a JArbSchG ist jedoch auf Tätigkeiten, die in den Rahmen eines bestehenden festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses fallen, nicht anwendbar. Sie muß nämlich im Gesamt Zusammenhang der Regelung des § 1 JArbSchG gesehen werden. Nach dieser Bestimmung gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Beschäftigung eines Jugendlichen in der Berufsausbildung. Innerhalb dieser Beschäftigung ist eine Unterscheidung zwischen einer in der regulären Arbeitszeit und einer ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit vorgenommenen Tätigkeit, die dann keinen Jugendarbeitsschutz genießen soll, nicht möglich. Sie würde dem Sinn und Zweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes widersprechen, das einen umfassenden Schutz des Jugendlichen erreichen und jede zusätzliche Belastung während der arbeitsfreien Zeit verhindern will.

Im übrigen läßt auch der Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a JArbSchG keine andere Auslegung zu. Diese Bestimmung setzt nämlich voraus, daß die Hilfeleistung nur gelegentlich ausgeübt wird. Davon kann bei einer Tätigkeit, die unter ein bestehendes Beschäftigungs- oder Lehr Verhältnis fällt, keine Rede sein.

Schließlich kann auch die Argumentation der Verteidigung, ein Vergleich der Jugendarbeitsschutzgesetze 1960 und 1976 lasse nur die Auslegung zu, daß nunmehr die Ausnahmevorschrift auch auf die Tätigkeit im Rahmen eines bestehenden festen Ausbildungsverhältnisses anwendbar sei, nicht durchgreifen.

Zwar befand sich die Ausnahmeregelung für geringfügige gelegentliche Hilfeleistungen im Jugendarbeitsschutzgesetz 1960 nicht in einem selbständigen Absatz sondern im § 1 Abs. 1 Nr. 2, wo nur die sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von...

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