Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein
Leitsatz (redaktionell)
In einen Erbschein sind grundsätzlich nur solche Angaben aufzunehmen, die das Erbrecht einer Person bezeugen oder auf die sich die Vermutung des § 2365 BGB bzw. der Gutglaubensschutz der §§ 2366, 2367 BGB erstreckt, nicht aber Angaben, die nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Erbscheins gehören.
Normenkette
BGB §§ 2365-2367, 2369
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.09.1994; Aktenzeichen 16 T 2606/94) |
AG München (Beschluss vom 30.09.1993; Aktenzeichen 97 VI 9613/90) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. September 1994 wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen:
- Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 sowie der Beteiligten zu 9 gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 30. September 1993 werden verworfen statt zurückgewiesen.
- Die Entscheidung über die Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten (Nr. 3 des Beschlusses) wird aufgehoben.
- Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird auf 15.000 DM, für das Verfahren der Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 auf 65.000 DM und für das Verfahren der Beschwerde der Beteiligten zu 8 und 9 auf 180.000 DM festgesetzt.
II. Die Beteiligte zu 8 hat den Beteiligten zu 1 bis 5 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 180.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Erblasser, ein belgischer Staatsangehöriger, ist im Jahr 1990 in Gaborone/Botswana an den Folgen eines Unfalls verstorben. Er hatte zunächst in Belgien gelebt, jedoch das Land im Zusammenhang mit der Scheidung seiner ersten Ehe und der Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn verlassen. Ab 1984 war er auf Großbaustellen eines deutschen Bauunternehmens in Äthiopien, Uganda, Sudan und Botswana in leitender Stellung tätig. Dabei wohnte er in von seinem Arbeitgeber gestellten Unterkünften, zunächst in Wohncontainern, ab 1.2.1990 in einem von dem Arbeitgeber angemieteten Haus in Gaborone. Soweit sich der Nachlaß in Deutschland befindet, besteht er im wesentlichen aus Guthaben bei einer Bank in München in Höhe von ca. 275.000 DM. Es werden Unterhaltsschulden geltend gemacht. Das Nachlaßgericht hat den Beteiligten zu 10 zum Nachlaßpfleger bestellt.
Aus der ersten, in Belgien geschlossenen und am 12.10.1967 geschiedenen Ehe des Erblassers stammen drei Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 3. Am 3.8.1973 heiratete der Erblasser in Kapstadt/Südafrika die Beteiligte zu 4. Aus dieser Ehe ist die am 16.8.1975 geborene Beteiligte zu 5 hervorgegangen. Die Ehe wurde nicht geschieden, die Eheleute lebten jedoch getrennt. Am 11.6.1983 schloß der Erblasser mit der Beteiligten zu 6 in Äthiopien einen Heiratsvertrag „marriage contract”), in dem er erklärte, mit ihr die Ehe „on traditional basis” einzugehen. Aus dieser Verbindung stammt der am 17.11.1983 geborene Beteiligte zu 7, den der Erblasser vor dem Konsularbeamten der belgischen Botschaft in Äthiopien als sein Kind anerkannt hat. Nach den Angaben seines Arbeitgebers lebte der Erblasser ab Ende 1985 mit der Beteiligten zu 8 zusammen. Am 22.3.1987 schloß er mit ihr in Amagoro/Uganda eine Ehe nach Ortsbrauch „customary marriage”), die auch im örtlichen Register eingetragen wurde. Aus dieser Verbindung ist der am 6.5.1987 geborene Beteiligte zu 9 hervorgegangen.
Am 1.9.1986 hat der Erblasser in Kampala/Uganada ein maschinengeschriebenes, von ihm und zwei Zeugen unterzeichnetes Testament verfaßt, in dem er alle bis dahin errichteten letztwilligen Verfügungen widerrufen und die Beteiligte zu 8 zur Erbin seines gesamten Vermögens „as the sole heir of all my estate and effects movable and immovable”) eingesetzt hat.
Die Beteiligte zu 8 hat einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin der in Deutschland befindlichen Nachlaßgegenstände ausweisen soll, hilfsweise einen Erbschein über ein Viertel dieses Nachlaßteils. Die Beteiligte zu 4 hat zunächst mit Schriftsatz vom 11.11.1991 beantragt, für sie und ihre Tochter, die Beteiligte zu 5, einen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen, wobei sie offenbar davon ausging, daß ihr ein gesetzlicher Nießbrauch am gesamten Nachlaß und ihrer Tochter ein unmittelbares Teilerbrecht zusteht. Nachdem das Nachlaßgericht ein Rechtsgutachten zur Erbfolge eingeholt hatte, haben die Beteiligten zu 4 und 5 mit Schriftsätzen vom 29.5.1992 weitere Erbscheinsanträge gestellt.
Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 30.9.1993 den Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für die Beteiligten zu 4 und 5 zurückgewiesen. Ferner hat es angekündigt, in Anwendung belgischen Rechts einen Teilerbschein beschränkt auf den inländischen Nachlaß zu erteilen, der die Beteiligte zu 8 als Erbin zu einem Viertel ausweisen soll. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1 bis 5, 8 und 9 Beschwerde eingelegt. In einem weiteren Beschluß vom...