Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Klage gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter, wenn die als Gesellschafter in Anspruch genommenen Personen die Existenz eines Personenzusammenschlusses in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestreiten.
Normenkette
BGB § 14 Abs. 2, §§ 421, 826; EGZPO § 9; ZPO §§ 12, 17 Abs. 1, §§ 32, 35, 36 Abs. 2, § 50
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Landshut bestimmt.
Gründe
I. Der im Bezirk des Landgerichts Köln wohnhafte Antragsteller nimmt in dem bei dem Landgericht Landshut rechtshängigen Verfahren die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Rückzahlung von 10.000 EUR in Anspruch.
Er trägt vor, mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Antragsgegnerin zu 1), mit Vertrag vom 28. September / 1. Oktober 2017 eine Reservierungsvereinbarung über eine Teilfläche eines im Bezirk des Landgerichts München II gelegenen Grundstücks geschlossen zu haben. Die im Vertrag so bezeichnete Reservierungsgebühr von 10.000 EUR habe er durch Überweisung auf das in der schriftlichen Vereinbarung bezeichnete Konto geleistet. Dem Abschluss der Vereinbarung seien zwei Treffen in einer Gaststätte im Bezirk des Landgerichts München I vorangegangen, über die sich der persönlich nicht anwesende Antragsteller von anderen Teilnehmern habe berichten lassen. Dort habe der Antragsgegner zu 2) in Gegenwart der Antragsgegnerin zu 3) ein angebliches Vorhaben betreffend die Entwicklung von Ackerland zu Bauland vorgestellt. Nach deren Auftreten habe dieses Vorhaben von der Antragsgegnerin zu 1) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Antragsgegner zu 2) und der Antragsgegnerin zu 3), durchgeführt werden sollen. Dies ergebe sich aus dem in der Reservierungsvereinbarung und in nachfolgender E-Mail-Korrespondenz verwendeten Namen, der aus den Initialen der Familiennamen der Antragsgegner zu 2) und 3), einer dazugesetzten arabischen Zahl und dem auf den Gesellschaftszweck hinweisenden Zusatz "Bauland-Projektentwicklung" gebildet sei. Das Bankkonto, auf dem die Reservierungsgebühr vereinnahmt worden sei, laute auf die Familiennamen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) mit einem Kürzelzusatz, der seinerseits Bestandteil des für die Gesellschaft verwendeten Namens sei. Auch in dem zur Interessentenwerbung verwendeten Exposé sei zur Bezeichnung der Projektentwicklerin dieser Name verwendet worden, ergänzt durch die nachgestellte Nennung der vollständigen Namen (Vor- und Familiennamen) der Antragsgegner zu 2) und zu 3). Der Sitz der Gesellschaft habe sich zunächst an dem in der Reservierungsvereinbarung bezeichneten Ort der Unterschriftsleistung im Bezirk des Landgerichts Landshut befunden und sei laut E-Mail des Antragsgegners zu 2) vom 30. Oktober 2018 unter gleichzeitiger Änderung des Gesellschaftsnamens an die in der Mail bezeichnete Anschrift im selben Gerichtsbezirk verlegt worden.
Die zur Anwerbung von Interessenten verwendete Broschüre sei in wesentlichen Punkten falsch gewesen. Das dort und in der Reservierungsvereinbarung genannte Grundstück existiere unter der Flurstücks-Bezeichnung nicht mit der behaupteten Größe von 65.500 qm. Der im Exposé verwendete Plan zeige ein Grundstück mit anderslautender Flur-Nummer. Gegen die Antragsgegner zu 2) und zu 3) bestehe der Verdacht des gemeinschaftlichen Betrugs zum Nachteil des Antragstellers und weiterer Betroffener. Die Reservierungsvereinbarung habe er daher mit Schreiben vom 2. September 2018 aus wichtigem Grund fristlos gekündigt.
Gegen die Antragsgegnerin zu 1) erwirkte der Antragsteller am 1. April 2019 auf der Grundlage des Mahnbescheids vom 9. Oktober 2018 einen Vollstreckungsbescheid über die Rückzahlungsforderung; die Zustellung wurde bewirkt an die Antragsgegner zu 2) und zu 3) als vertretungsberechtigte Gesellschafter. Nach Einspruchseinlegung wurde das Verfahren an das im Mahnbescheidsantrag angegebene Landgericht Landshut abgegeben.
Mit der Anspruchsbegründung erweiterte der Antragsteller die Klage auf den Antragsgegner zu 2), von dem angenommen werden dürfe, dass sich sein Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft befinde, und auf die im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt wohnhafte Antragsgegnerin zu 3); gegen beide wird im Bezirk des Landgerichts München I die Untersuchungshaft vollstreckt. Das gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Begehren ist auf die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids gerichtet. Die Antragsgegner zu 2) und zu 3) sollen daneben wie Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.000 EUR verurteilt werden. Letztere würden als Gesellschafter akzessorisch und zudem aus Delikt haften, denn sie hätten in Täuschungs- und Schädigungsabsicht vorgespiegelt, mit dem Abschluss der Reservierungsvereinbarung eine Option zum Erwerb von Bauland einzuräumen. Deren deliktisches Handeln wiederum müsse sich auch die Antragsgegnerin zu 1) zurechnen lassen.
Das angerufene Gericht hat mit Verfügung vom ...