Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das AG eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren.
2. Ein Beschluss, der für eine Sonderumlage einen von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssel festlegt, ist gültig, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten wird.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2, § 45 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 2 UR II 35/99) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 2879/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München II vom 27.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 55.935,33 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 23.7.1998 fassten die Eigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 mehrheitlich folgenden Beschluss:
„Nach Vorlage der Kostenangebote soll die Verwaltung, in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, die Vergabe der Arbeiten durchführen. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch eine Sonderumlage auf die Mitglieder der Gemeinschaft im Verhältnis ihrer Anteile an der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Die Sonderumlage ist fällig bei Auftragserteilung und Beginn der vorgenannten Arbeiten.”
In der Eigentümerversammlung vom 30.4.1999 wurde mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die bereits beschlossene Sanierung der Balkone zzgl. Geländererneuerung durchführen zu lassen.
Die bereits beschlossene Sonderumlage erhöht sich anteilig um die Mehrkosten.”
Die Antragsteller haben beim AG beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.4.1999 zu TOP 4 für ungültig zu erklären, soweit beschlossen wurde, dass sich die bereits beschlossene Sonderumlage anteilig um die Mehrkosten erhöhe. Außerdem haben die Antragsteller beantragt festzustellen, dass der Beschluss vom 23.7.1998 zu TOP 1 insoweit nichtig ist, als beschlossen wurde, dass die Finanzierung der Maßnahme durch eine Sonderumlage auf die Mitglieder der Gemeinschaft im Verhältnis ihrer Anteile an der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage erfolge.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie nach der Teilungserklärung keine Kosten für die Maßnahme tragen müssten, da ihre Wohnungen keinen Balkon hätten.
Das von den Antragstellern eingeleitete Verfahren wurde beim AG unter dem Aktenzeichen 2 UR II 35/99 geführt.
Die Wohnungseigentümerin B. hat den Beschluss zu TOP 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.4.1999 in vollem Umfang angefochten. Dieses Verfahren wurde vor dem AG unter dem Aktenzeichen 2 UR II 38/99 geführt. In diesem Verfahren wurden die Antragsteller des nunmehrigen Verfahrens als Antragsgegner formell beteiligt. Das AG hat den Antrag der Antragstellerin B. mit Beschluss vom 21.3.2001 abgewiesen. Die Entscheidung wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller des nunmehrigen Verfahrens zugestellt. Die Entscheidung des AG wurde während des Laufs des Beschwerdeverfahrens in dieser Sache rechtskräftig.
In diesem Verfahren hat das AG die Anträge der Antragsteller mit Beschluss ebenfalls vom 21.3.2001 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG am 27.11.2002 teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Nach der Rechtsprechung bestehe zwar keine Beschlusskompetenz für eine generelle Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Beschlüsse über konkrete Einzelmaßnahmen seien aber nicht deshalb nichtig, weil ein unrichtiger Verteilungsschlüssel angewendet werde.
Der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses vom 30.4.1999 sei unzulässig. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses im Verfahren 2 UR II 38/99 sei eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die Antragsteller hätten ihren Antrag jedoch nicht auf die Kostenentscheidung beschränkt. Hieran ändere es nichts, dass es das AG verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, die beiden den gleichen Beschluss betreffenden Verfahren miteinander zu verbinden.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das LG hat zutreffend erkannt, dass bezüglich des Antrags auf Ungültigerklärung des Beschlusses vom 30.4.1999 Erledigun...