Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit
Verfahrensgang
AG Ingolstadt |
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 522/94) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 7. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die den Beteiligten zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 kauften im Jahre 1983 von einem Bauträger zum Miteigentum je zur Hälfte eine Wohnung; für sie wurde am 4.5.1983 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Am 20.7.1989 wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 erwarben von demselben Bauträger jeweils eines der auf Nachbargrundstücken errichteten drei Einfamilienhäuser und sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Bauträger stellte im Jahr 1985 eine Verbindung zwischen der auf dem Grundstück der Wohnungseigentumsanlage errichteten Tiefgarage und den Einfamilienhäusern durch einen unterirdischen Gang her. Die Beteiligten zu 2 bis 4 erwarben in der Tiefgarage einen Stellplatz und benutzen den unterirdischen Gang, um von ihrem Anwesen zu der Tiefgarage zu gelangen.
In Abteilung II des Wohnungsgrundbuchs für das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1 wurde am 21.7.1986 im Rang vor der Auflassungsvormerkung wie bei den anderen Wohnungen der Anlage eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Der Grundbucheintrag lautet:
Auflösend bedingtes Mitbenützungsrecht des unterirdischen Ganges für jeweiligen Eigentümer der Flst. …; gemäß Bewilligung vom 22.4.1986; Rang vor II/1; …
In einem früheren Verfahren wies das Landgericht am 4.12.1991 das Grundbuchamt an, im Grundbuch der Beteiligten zu 1 in Abteilung II bezüglich des Rangvermerks „Rang vor II/1” gemäß § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen. Der Widerspruch wurde am 15.4.1992 ohne Angabe eines Berechtigten eingetragen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Ablehnung des Grundbuchamts, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit einzutragen, wies das Landgericht zurück.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 3.11.1992 wurde die Klage des Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligten zu 2 bis 4 auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, daß die Grunddienstbarkeit im Rang hinter die Auflassungsvormerkung zurückzutreten habe, mit der Begründung abgewiesen, die Beteiligten zu 2 bis 4 hätten die Grunddienstbarkeit im Rang vor der Auflassungsvormerkung gutgläubig erworben.
Die Beteiligten haben angeregt, die Grunddienstbarkeit von Amts wegen zu löschen. Das Grundbuchamt hat dies mit Beschluß vom 18.2.1994 abgelehnt. Das Landgericht hat auf die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit Beschluß vom 7.2.1995 das Grundbuchamt angewiesen, die Grunddienstbarkeit zu löschen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3. Inzwischen hat das Grundbuchamt die Grunddienstbarkeit gelöscht.
II.
Das mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässige Rechtsmittel (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO; vgl. BayObLGZ 1987, 431/432) ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Grunddienstbarkeit sei als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen. Ein einzelnes Wohnungs- oder Teileigentum könne nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die Belastung müsse sich vielmehr auf die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentumsrechte erstrecken. Die Grunddienstbarkeit müsse in sämtliche Wohnungsgrundbücher eingetragen werden; ferner müsse kenntlich gemacht werden, daß nicht das einzelne Wohnungseigentum, sondern das gesamte Grundstück belastet sei. Dieses Erfordernis, das hier nicht beachtet worden sei, ergebe sich zwar rechtsbegründend nicht aus § 4 der Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV), sondern unmittelbar aus § 873 BGB. Ohne Hinweis auf die Eintragung der Dienstbarkeit in den anderen Wohnungsgrundbüchern desselben Grundstücks sei die Eintragung unvollständig. Bei unvollständiger Eintragung komme das Recht nicht zur Entstehung.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 hätten die Grunddienstbarkeit auch nicht gutgläubig erworben, da hinsichlich inhaltlich unzulässiger Eintragungen kein Gutglaubensschutz bestehe.
Die erforderliche Verweisung auf die gleichlautenden Eintragungen in den übrigen Wohnungsgrundbüchern könne auch nicht nachgeholt werden. Eine Ergänzung aufgrund des ursprünglich vom Bauträger gestellten Eintragungsantrags sei nicht möglich, weil inzwischen die Beteiligten zu 1 und andere Personen als Eigentümer eingetragen worden seien. Aufgrund der ihm erteilten Vollmacht könne der Bauträger auch keinen erneuten Antrag stellen, weil die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam sei.
Die Löschung der inhaltlich unzulässigen Eintragung stehe auch nicht im Widerspruch zum Beschluß der Kammer vom 4.12.1991, durch den die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit abgelehnt worden sei. Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gericht...