Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaßsache
Leitsatz (amtlich)
Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Echtheit eines eigenhändigen Testaments, wenn deren Bejahung im wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten gestützt wird.
Normenkette
BGB § 2247 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bad Neustadt a.d. Saale (Aktenzeichen VI 84/99) |
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 32 T 47/00) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Abänderung von Nr. 3 dieses Beschlusses der Beschwerdewert auf 50.000 DM festgesetzt wird.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 11.3.1999 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Der Beteiligte zu 2 ist sein Sohn aus erster, mit Urteil vom 24.10.1989 geschiedener Ehe.
Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 17.8.1966 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt hatten. Das Nachlaßgericht hat außerdem ein handschriftlich verfaßtes Testament vom 24.8.1990 eröffnet, das mit dem Namen des Erblassers unterzeichnet ist und lautet:
Ich … verfüge hiermit, daß mein gesamtes Vermögen nach meinem Tode meiner Frau … (Beteiligte zu 1) gehört.
Die Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt, der bezeugen soll, daß der Erblasser aufgrund des Testaments vom 24.8.1990 von ihr allein beerbt wurde.
Der Beteiligte zu 2 bestritt die Echtheit dieses Testaments. Das Nachlaßgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das zu dem Ergebnis kam, das Testament sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden, am 14.10.1999 den von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein erteilt.
Die vom Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde „mit dem Ziel der Anweisung an das Nachlaßgericht zur Einziehung des Erbscheins” hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.3.2000 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 7.4.2000 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 20 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, §§ 550, 561 Abs. 2 ZPO) stand.
1. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2 ausgegangen. Mit seinen Einwendungen gegen die Echtheit des Testaments vom 24.8.1990 beansprucht er die Stellung eines gesetzlichen Miterben zu 1/2 (§§ 1924, 1931, 1371 Abs. 1 BGB). Der erteilte Erbschein würde sein Recht als Miterbe zu 1/2 nicht ausweisen und es dadurch beeinträchtigen (§ 20 Abs. 1 FGG).
2. Das Landgericht hat ferner rechtlich zutreffend angenommen, daß der Erbvertrag des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau vom 17.8.1966 infolge der Scheidung unwirksam geworden ist (§§ 2279, 2077 Abs. 1 BGB) und daher der Wirksamkeit einer späteren Verfügung von Todes wegen nicht entgegensteht (vgl. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3. Die Feststellung des Landgerichts, daß das Testament vom 24.8.1990 das Formerfordernis des § 2247 Abs. 1 BGB erfüllt, also vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde, und seine Auslegung im Sinne einer Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur Alleinerbin begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Frage, ob ein als letztwillige Verfügung in Betracht kommendes Schriftstück vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde und somit als formgültiges Testament angesehen werden kann (§ 2247 Abs. 1 BGB), liegt auf tatsächlichem Gebiet (BayObLG FamRZ 1992, 1206). Die hierzu vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem Rechtfehler beruhen (vgl. BayObLG aaO). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und damit gegen § 12 FGG verstoßen wurde, oder wenn die Beweiswürdigung fehlerhaft ist (BayObLG aaO).
b) Die Beschwerdekammer hat ihre Überzeugung, das Testament vom 24.8.1990 sei vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden, im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen für Handschriftenvergleich Dr. H. gestützt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Aus den Darlegungen des Landgerichts geht hervor, daß es das Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt und seine logische Schlüssigkeit überprüft und für überzeugend befunden hat. Es hatte aus Rechtsgründen keinen Anlaß, das dem Sachverständigen vorliegende Vergleichsmaterial für unzureichend zu halten, da es dem Sachverständigen genügte, um das Testament mit höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit als echt beurteilen zu können und nicht ersichtlich war, daß das Vorlieg...