Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbeinsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich kann nur der Erblasser selbst die Person des Bedachten bestimmen und darf dies nicht einem Dritten überlassen (§ 2065 Abs. 2 BGB). Die bedachte Person muss im Testament so bestimmt sein, daß jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (Palandt/Edenhofer § 2065 Anm. 2). Nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung der Person darf einem Dritten übertragen werden. Dann muss aber die Hinweise im Testament so genau sein, daß den Bedachten eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person bezeichnen kann, ohne daß deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist.

 

Normenkette

BGB § 2065

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 26.09.1988; Aktenzeichen 3 T 1942/88)

AG Gemünden am Main (Aktenzeichen VII 791/87)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 26. September 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 3 die durch die weitere Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert: der weiteren Beschwerde wird auf 156.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die verwitwete Erblasserin starb 1987 kinderlos im Alter von 81 Jahren. Der Beteiligte zu 1 ist ein Halbbruder der Erblasserin, die Beteiligte zu 2 dessen Ehefrau, der Beteiligte zu 4 beider Sohn. Die Beteiligte zu 3 ist die Tochter einer Schwester der Erblasserin, die Beteiligte zu 5 die Enkelin eines vorverstorbenen Bruders der Erblasserin.

Am 15.1.1987 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament. Es lautet wie folgt:

„Testament

Im Besitz meiner geistigen und körperlichen Kräfte bestimme ich nachstehend als meinen letzten Wille:

Ich … bin Witwe und kinderlos.

Erkläre hiermit nachstehende Peronen zur Erben:

…(= Bet. zu 4)… 30 %

…(= Bet. zu 5)… 25 %

…(= Bet. zu 3)… 15 %

30 % soll die Person erhalten, die mir beisteht.”

Außerdem eröffnete das Nachlaßgericht ein gleichfalls auf den 15.11.1987 datiertes, handschriftliches Testament, das mit „Kopie” überschrieben ist. Der letzte Satz dieser im übrigen wortgleichen Abschrift des oben wiedergegebenen Testaments lautet:

„30 Prozent sollen die Personen erhalten, (dreissig) 30 % die mir beistehen.”

Das Nachlaßgericht hat durch Beschluß vom 8.1.1987 einen gemeinschaftlichen Erbschein bewilligt, der den Beteiligten zu 4 und die Beteiligte zu 2 als Miterben zu je 3/10-Anteilen, die Beteiligte zu 3 als Miterbin zu 3/20 und die Beteiligte zu 5 als Miterbin zu 1/4-Anteil ausweist. Eine Erbscheinsausfertigung wurde der Beteiligten zu 2 erteilt.

Die Schwester der Erblasserin und Mutter der Beteiligten zu 3 hat beantragt, den gemeinschaftlichen Erbschein „wegen Unrichtigkeit der Erbeinsetzung” der Beteiligten zu 2 einzuziehen, außerdem ihr einen Teilerbschein dahin zu erteilen, daß sie „am Nachlaß zu 2/25 beteiligt” sei. Sie meinte, für 30 % des Nachlasses sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Durch Beschluß vom 3.8.1988 hat das Nachlaßgericht diese Anträge zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.9.1990 den Beschluß des Nachlaßgerichts insoweit aufgehoben, als dem Antrag auf Einziehung des Erbscheins nicht entsprochen wurde, im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen und die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom

8.1.1988 angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. Sie beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und anzuordnen, daß es bei der Erbregelung nach Maßgabe des Erbscheins vom 8.1.1988 verbleibe. Die Schwester der Erblasserin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist danach verstorben und von ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3 allein beerbt worden. Die Beteiligte zu 2 hat die ihr erteilte Erbscheinsausfertigung dem Nachlaßgericht bislang noch nicht zurückgegeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin kann sich gegen die Anordnung der Einziehung des Erbscheins wenden, ohne damit das Ziel verfolgen zu müssen, daß das Nachlaßgericht zur Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins angewiesen wird; denn die Einziehung des Erbscheins durch dessen Ablieferung ist noch nicht durchgeführt und der Erbschein auch nicht für kraftlos erklärt worden (BGHZ 40, 54/56; BayObLGZ 1980, 72/73; BayObLG FamRZ 1989, 550/551; Palandt/Edenhofer BGB 49. Aufl. § 2361 Anm. 5 a).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins sei anzuordnen, weil er bezüglich der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 unrichtig gewesen sei. Das Nachlaßgericht habe § 2065 Abs. 2 BGB nicht beachtet. Durch diese Vorschrift sei der Erblasser genötigt, sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig zu werden. Die Bestimmung über die Person des Bedachten könne grundsätzlich nur der Erblasser selbst treffen. Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bezeichnen. Erforderlich sei aber die objektiv mögliche Bestimmung der ...

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