Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbvertrag
Leitsatz (amtlich)
Mag die Erblasserin mit dem Begriff „Vereinbarung” in der Überschrift einer Urkunde auch die Zusammenfassung der Erbeinsetzung und der Bestätigung eines Versorgungsversprechens in einer Urkunde verstanden haben, so erlaubt dieser Sprachgebrauch jedoch nicht den Rückschluss auf einen erbvertraglichen Bindungswillen.
Normenkette
BGB § 2278 Abs. 2, § 2289 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 18.08.1997; Aktenzeichen 8 T 6577/94) |
LG München II (Beschluss vom 06.05.1997; Aktenzeichen 8 T 6577/94) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen VI 17/91) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 6. Mai 1997 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen.
III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 18. August 1997 wird zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 100.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die verwitwete Erblasserin verstarb, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind Schwestern, die Beteiligten zu 5 bis 7 Kinder einer vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Die Beteiligte zu 1 betreibt ein Altenpflegeheim. Sie wurde von Verwandten der nach einem Krankenhausaufenthalt pflegebedürftigen Erblasserin um deren Aufnahme in das Heim gebeten. Da in diesem kein Pflegeplatz frei war, erklärte sich die Beteiligte zu 1 bereit, die Erblasserin zur Pflege in ihr Privathaus gegen ein monatliches Entgelt von DM 2.500,– aufzunehmen. Die Erblasserin hielt sich dort vom 2.11.1989 bis zu ihrem Tod auf.
Mit Beschluß vom 10.1.1990 ordnete das Amtsgericht die Gebrechlichkeitspflegschaft für die Erblasserin mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung, ärztliche Betreuung, Vermögensangelegenheiten und Sicherstellung der Pflege an. Der Beschluß stützte sich auf eine am 19.12.1989 vorgenommene ärztliche Untersuchung des Staatlichen Gesundheitsamtes, derzufolge bei der Erblasserin ein hirnorganisches Psychosyndrom mit demenziellem Abbau diagnostiziert wurde, das ihre Geschäftsfähigkeit ausschließe.
Noch am Tag der amtsärztlichen Untersuchung, am 19.12.1989, verfaßte die Erblasserin folgendes von ihr handschriftlich geschriebene und von ihr und der Beteiligten zu 1 unterschriebene Schriftstück:
Vereinbarung
zwischen … (Erblasserin) und … (Beteiligte zu 1).
Ich möchte gerne …(= Beteiligte zu 1) als meine Erbin einsetzen, Sie soll alles nach meinem Tod bekommen, auch mein Grundstück.
Meine Nichten haben mir viel Böses getan und viel Traurigkeit in mein Alter gebracht und ich möchte nicht haben, dass sie jemals etwas bekommen.
Bei … (=Beteiligte zu 1) hat mir als Gegenleistung versichert mich bis zu meinem Ableben zu versorgen und zu behalten und sie hat mir viel geholfen und getan und pflegt mich sehr geduldig.
Deshalb habe ich mich zu diesem Schritt entschlossen und diese Regelung ist mein fester Wille.
Nach Eröffnung dieser Erklärung als letztwilliger Verfügung nahm die Beteiligte zu 1 die Erbschaft an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweise. Mit Beschluß vom 26.8.1991 lehnte das Amtsgericht den Erbscheinsantrag wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG ab. Diese Entscheidung hob das Landgericht auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 am 14.12.1992 auf, weil keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 14 HeimG getroffen worden seien, und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Mit Beschluß vom 20.4.1994 lehnte das Amtsgericht erneut den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 ab mit der Begründung, die „Vereinbarung” vom 19.12.1989 sei ein formnichtiger Erbvertrag. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 ordnete das Landgericht die Erholung eines Schriftgutachtens über die Echtheit der Urkunde vom 19.12.1989 an. Mit Beschluß vom 6.5.1997 wies das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde, worin sie ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgt. Unter dem 25.6.1997 wurden ihr vom Landgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens, darunter DM 6.628,40 Sachverständigenkosten, in Rechnung gestellt. Dagegen legte die Beteiligte zu 1 Erinnerung ein und beantragte, die Kosten für das Schriftgutachten niederzuschlagen, weil das Landgericht darauf bei seiner Entscheidung nicht abgestellt habe. Dies lehnte das Landgericht mit Beschluß vom 18.8.1997 ab. Die Beteiligte zu 1 legte auch dagegen Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 27 FGG, §§ 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 KostO, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz erweist sich als unbegründ...