Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.12.1990; Aktenzeichen 1 T 22456/90) |
AG München (Entscheidung vom 02.11.1990) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer der Grundstücke Flst. 386/6 und 386 (neu), die durch Teilung des Grundstücks 386 (alt) entstanden sind. Die Grundstücke Flst. 386 (alt) und 386/5 sind ihrerseits durch Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst. 386 entstanden. Vor Durchführung dieser Teilung bestellte die Eigentümerin des Grundstücks am 25.8.1978 zu Lasten des südlichen Grundstücksteils, des späteren Grundstücks Flst. 386/5, und zugunsten der Landeshauptstadt München sowie des jeweiligen Eigentümers des nördlichen Grundstücksteils, des späteren Grundstücks Flst. 386 (alt), Dienstbarkeiten und bewilligte ihre Eintragung im Grundbuch. Der Inhalt der Dienstbarkeiten ist in der notariellen Urkunde sinngemäß wie folgt beschrieben:
Durch die Grundstücksteilung fallen Abstandsflächen auf das neu zu bildende südliche Grundstück. Die Eigentümerin übernimmt die im Plan blau kenntlich gemachte Abstandsfläche in einer Tiefe von 1,5 m auf das neu zu bildende südliche Grundstück und hält diese Abstandsfläche von jeder Bebauung frei und rechnet sie auf die für ihre Gebäude vorgeschriebene Abstandsflächen nicht an.
Ein Plan wurde dem Grundbuchamt mit der Eintragungsbewilligung nicht vorgelegt.
Aufgrund der in der Urkunde dem Notar erteilten Ermächtigung, nach Vorliegen des amtlichen Veränderungsnachweises die Grundstücke genau zu bezeichnen, benannte der Notar am 26.6.1980 irrtümlich das Grundstück Flst. 386 (alt) als das zu belastende Grundstück und das Grundstück Flst. 386/5 als das berechtigte Grundstück.
Am 15.7.1980 wurden an dem Grundstück Flst. 386 (alt) “gemäß Bewilligung vom 25.8.1978” zwei inhaltsgleiche, als “Baubeschränkung (Übernahme von Abstandsflächen)” bezeichnete Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. 386/5 im Grundbuch eingetragen, die nunmehr an den Grundstücken Flst. 386 (neu) und 386/6 lasten.
Am 21.10.1990 haben die Beteiligten angeregt, gegen die Eintragung der beiden Grunddienstbarkeiten einen Amtswiderspruch einzutragen. Das Grundbuchamt hat am 2.11.1990 die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt; das Landgericht hat durch Beschluß vom 20.12.1990 die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Amtswiderspruch sei nicht einzutragen, wenn ein gutgläubiger Erwerb der Dienstbarkeiten nicht möglich sei. Bejahe man jedoch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs der Grunddienstbarkeiten, müsse nach Weiterveräußerung des Grundstücks Flst. 386/5 von einem solchen ausgegangen werden mit der Folge, daß das Grundbuch jetzt nicht mehr unrichtig sei; denn eine Bösgläubigkeit der Erwerber sei nicht festgestellt. Im übrigen fehle es auch an einer Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt bei Eintragung der Rechte; das Grundbuchamt habe den Inhalt der vom Notar vorgelegten Urkunden seiner Eintragung zugrunde gelegt.
Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- Gegenstand des Verfahrens ist die Anregung der Beteiligten, einen Amtswiderspruch einzutragen. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt. Denn bei der Eintragung der beiden inhaltsgleichen Grunddienstbarkeiten handelt es sich um inhaltlich unzulässige Eintragungen. Sie sind unwirksam und nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Die Rechte können deshalb auch nicht gutgläubig erworben werden (BayObLGZ 1987, 390/398; Horber/Demharter GBO 18. Aufl. § 53 Anm. 18a m.w.Nachw.). Die Eintragung eines Amtswiderspruchs, durch den insbesondere Schadensersatzansprüche gegen das Grundbuchamt als Folge eines Rechtsverlustes durch gutgläubigen Erwerb aufgrund einer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Eintragung abgewendet werden sollen (BayObLG Rpfleger 1981, 398; Horber/Demharter § 53 Anm. 1b), kommt daher nicht in Betracht (Horber/Demharter § 53 Anm. 3d).
Die Eintragungen sind inhaltlich unzulässig im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, weil sie den Inhalt der Rechte nicht mit ausreichender Bestimmtheit erkennen lassen (BayObLGZ 1987, 390/393; Horber/Demharter Anm. 16d, KEHE/Eickmann GBR 3. Aufl. Rn. 18, jeweils zu § 53). Die inhaltliche Unzulässigkeit muß feststehen und sich aus der Grundbucheintragung und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben (BayObLGZ 1987, 390/392; Horber/Demharter § 53 Anm. 16, 19b). Der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten ist mit der schlagwortartigen Kennzeichnung als “Baubeschränkung (Übernahme von Abstandsflächen)” im Eintragungsvermerk gekennzeichnet; wegen des Inhalts im übrigen ist in zulässiger Weise (§ 874 BGB) auf die Eintragungsbewilligung vom 25.8.1978 Bezug genommen (Horber/Demharter Anm. zu § 44 Anm. 4...