Leitsatz (amtlich)
Grenzen des Beschwerderechts der Standesamtsaufsicht.
Normenkette
PStG § 49 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 27.04.1995; Aktenzeichen 4 T 1220/95) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 6 UR III 9/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 27. April 1995 wird verworfen.
Tatbestand
I.
Im Geburtenbuch des Standesamts ist das im Juli 1994 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Seine Mutter (die Beteiligte zu 2) ist türkische Staatsangehörige; sie ist als Asylberechtigte in Deutschland anerkannt. Der Vater (Beteiligter zu 3) lebt in Augsburg und ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Er hat am 25.8.1994 mit Zustimmung des Amtspflegers des Kindes die Vaterschaft anerkannt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 1) mitgeteilt, daß die Eltern des Kindes am 24.10.1995 vor dem Standesamt die Ehe geschlossen und den Namen des Ehemanns zum Ehenamen bestimmt haben.
Der Standesbeamte hatte Zweifel, ob das Kind mit der Vaterschaftsanerkennung unter Anwendung türkischen Rechts den Familiennamen des Vaters erhalten habe oder ob es unter Anwendung deutschen Rechts den Namen der Mutter weiterführte. Er hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG die gerichtliche Entscheidung über den Familiennamen des Kindes beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 13.2.1995 angeordnet, daß das Kind den Familiennamen des Vaters zu führen hat. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht gab den Eltern des Kindes Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vater hat in seiner schriftlichen Stellungnahme die Weiterführung des Familiennamens der Mutter befürwortet und darauf hingewiesen, daß „mittlerweile sämtliche Dokumente, insbesondere auch die Einbürgerungszusicherung für Mutter und Kind auf den Namen ≪der Mutter≫ ausgestellt” seien. Mit Beschluß vom 27.4.1995 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin „abgeändert und neu gefaßt”, daß das Kind den Familiennamen der Mutter weiterführt.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 22.5.1995, mit der eine obergerichtliche Klärung der namensrechtlichen Frage erstrebt wurde, die sich aus der in Betracht kommenden Anwendung türkischen Rechts ergebe. Die aufgeworfene Zweifelsfrage sei im vorliegenden Einzelfall „für den Zeitraum zwischen der Vaterschaftsanerkennung und der Eheschließung” von Bedeutung.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Mit der Eheschließung der Eltern ist das Bedürfnis entfallen, die sich aus der Vaterschaftsanerkennung ergebenden namensrechtlichen Zweifelsfragen zu klären. Da die Beteiligte zu 1 ihr Rechtsmittel auch nach der Eheschließung der Eltern aufrechterhält, war die weitere Beschwerde zu verwerfen.
1. Zwar hat sich die Hauptsache nicht in vollem Umfang dadurch erledigt, daß die Eltern des Kindes die Ehe geschlossen und einen gemeinsamen Ehenamen (Namen des Vaters) bestimmt haben, den auch das nunmehr legitimierte Kind führt (§ 1720 Abs. 1 BGB bzw. Art. 247 i.V.m. Art. 259 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuchs ≪türkZGB≫ vom 17.2.1926; vgl. Bergmann-Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht. ≪Türkei≫ S. 36 d und f). Denn Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die vom Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG vorgelegte Frage, ob das Kind – als in Deutschland nichtehelich geborenes Kind einer türkischen Staatsangehörigen, die zur Zeit der Geburt im Inland als Asylberechtigte anerkannt war – infolge der Vaterschaftsanerkennung unter Anwendung des türkischen Rechts den Familiennamen des Vaters erworben hat. Die spätere Eheschließung der Eltern beantwortet diese Frage nicht. Die infolge der Eheschließung eingetretene Änderung des Familiennamens auch für das Kind gilt sowohl nach deutschem Recht (§ 1719 Abs. 1 Satz 1, § 1720 Abs. 1, § 1616a Abs. 1 Satz 1 BGB) als auch nach türkischem Recht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB; Art. 247 i.V.m. Art. 259 türkZGB) nicht rückwirkend.
2. Mit der Eheschließung der Eltern ist jedoch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles das Bedürfnis entfallen, die aufgeworfene namensrechtliche Zweifelsfrage im vorliegenden Verfahren zu klären. Das Kind, das mit der Geburt den Namen der Mutter erhielt, führt nunmehr den gemeinsamen Ehenamen als Familiennamen. Demgegenüber ist es ohne weitere praktische Bedeutung, ob das noch nicht einmal zweijährige Kind auch in der Zeit zwischen dem Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung und der Eheschließung – von Rechts wegen – bereits den Namen des Vaters als Familiennamen hätte tragen können. Wie der Vater vor dem Landgericht mitgeteilt hat, führte das Kind bis zur Eheschließung der Eltern tatsächlich den Namen der Mutter; sämtliche amtlichen Dokumente bis hin zu einer Einbürgerungszusicherung seien auf diesen Namen ausgestellt worden. Es besteht kein erkennbares Interesse des Kindes, nachträglich festzustellen, daß es – zudem gegen den Willen d...