Leitsatz (amtlich)
1. Hebt das Landgericht einen Vorbescheid des Nachlaßgerichts auf, kann gegen diese Entscheidung nur derjenige weitere Beschwerde einlegen, mit dem Ziel der Wiederherstellung des Vorbescheids einlegen, der den im Vorbescheid angekündigten Erbschein beantragt hat oder hätte beantragen können.
2. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann seine ausdrückliche Annahme der mit einem Vermächtnis beschwerten Erbschaft nicht mit der Begründung anfechten, er habe angenommen, die Erfüllung des Vermächtnisses bis zur Höhe seines Pflichtteils verweigern zu können, und deshalb von einer Ausschlagung abgesehen.
Normenkette
BGB §§ 119, 1954, 2308; FGG § 20 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 21.10.1997; Aktenzeichen 5 T 539/97) |
AG Cham (Aktenzeichen 1 VI 45/97) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 21. Oktober 1997 wird verworfen.
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 21. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben dem Beteiligten zu 5 die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird auf 187.500 DM, für das Verfahren der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin ist im Alter von 46 Jahren verstorben. Aus ihrer geschiedenen Ehe stammen zwei Kinder, die Tochter A. (Beteiligte zu 1) und der Sohn B. (Beteiligter zu 5). Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die ehelichen Kinder der Tochter. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von ca. 1 Million DM sowie verschiedenen Guthaben und Wertpapieren im Wert von ca. 250.000 DM.
Für die Erbfolge ist ein notarielles Testament vom 11.3.1992 maßgebend. Darin hat die Erblasserin ihre beiden Kinder zu Miterben zu gleichen Teilen berufen, zu Ersatzerben jeweils deren Abkömmlinge gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Außerdem hat sie ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 5, zusätzlich zu dessen Erbteil und ohne Anrechnung hierauf das Hausgrundstück vermacht.
In der Nachlaßverhandlung am 25.3.1997 haben die Beteiligten zu 1 und 5 die Erbschaft angenommen. Am 17.6.1997 hat die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Nachlaßgericht die Annahme der Erbschaft angefochten. Sie sei davon ausgegangen, daß sie die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern könne, soweit sie weniger als ihren Pflichtteil erhalte. Erst am 9.5.1997 habe sie durch ihren Rechtsanwalt erfahren, daß sie sich insoweit geirrt und ihren Erbteil mit allen Beschwerungen angenommen habe mit der Folge, daß sie weniger erhalte als ihren Pflichtteil. Das ihr insoweit vor der Annahme offenstehende Wahlrecht (Annahme mit Beschwerungen oder Ausschlagung, aber Pflichtteil) sei ihr nicht bewußt gewesen. Infolge der Anfechtung seien nunmehr ihre drei Kinder an ihrer Stelle zu Erben berufen. Gleichzeitig erklärte die Beteiligte zu 1, auch in Vollmacht für ihren Ehemann, für ihre Kinder die Annahme der Erbschaft und beantragte einen Erbschein, wonach die Erblasserin von dem Beteiligten zu 5 zu 1/2 von den Beteiligten zu 2 bis 4 zu je 1/6 beerbt worden sei.
Das Nachlaßgericht hat die Erteilung eines Erbscheins entsprechend diesem Antrag angekündigt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5 hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.10.1997 diesen Vorbescheid aufgehoben. Mit nicht unterzeichnetem Schriftsatz vom 28.1.1998 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 in deren Namen und Auftrag weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt. Nach einem Hinweis auf Zweifel an der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels haben sie in einem weiteren Schriftsatz vom 12.3.1998 namens und im Auftrag der Beteiligten zu 2 bis 4 weitere Beschwerde eingelegt. Erklärungen zu dem früheren Rechtsmittel wurden nicht abgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 vom 28.1.1998 ist unzulässig und daher zu verwerfen. Es ist nicht in der gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 FGG gebotene Form eingelegt, da die Beschwerdeschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Im übrigen fehlt der Beteiligten zu 1 die Beschwerdeberechtigung (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 FGG). Das Landgericht hat den Vorbescheid des Nachlaßgerichts, in dem ein Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5 angekündigt ist, aufgehoben. Gegen diese Entscheidung ist zwar die weitere Beschwerde statthaft mit dem Ziel, die Aufhebung des Vorbescheids zu beseitigen und damit die Entscheidung des Nachlaßgerichts wiederherzustellen (BayObLGZ 1996, 69/72).
Die Beteiligte zu 1 ist aber nicht beschwerdeberechtigt. Denn das Rechtsmittel steht nur denjenigen zu, die den dem Vorbescheid zugrundeliegenden Antrag gestellt haben oder hätten stellen können (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 FGG; vgl. zur letztgenannten Möglichkeit BayObLG FamRZ 1992, 862/863 und Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 51...