Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 154 C 14078/24) |
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der in Essen wohnhafte Kläger reichte beim Amtsgericht München eine Klageschrift vom 14. März 2024 ein, gerichtet gegen die Beklagte J. mit Wohnsitz in München. Er beantragte, diese zu verurteilen, ihm Einsicht zu gewähren in sämtliche Verwaltungsunterlagen seines Grundbesitzes in W., eingetragen im Grundbuch von G., insbesondere in sämtliche Kontoauszüge aller Bankkonten für die Verwaltung der Liegenschaft und in sämtliche Belege für die in den Jahresabrechnungen 2001 bis 2023 eingestellten Einnahmen und Ausgaben. Ferner solle die Beklagte J. ihm über ihre Verwaltungstätigkeit vollständige Rechenschaft und vollständige und richtige Abrechnung erteilen. Der Kläger sei Eigentümer der genannten Liegenschaft. Mit Verwaltervertrag vom 28./29. Dezember 2000 sei die Beklagte mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut worden. Sie habe trotz Fremdvermietung der Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt Abrechnung über ihre Tätigkeit erteilt. Nach Kenntnis des Klägers habe die Beklagte J. ihre Verwaltertätigkeit mit Ablauf des Jahres 2023 eingestellt. Die ihr vom Kläger gesetzte Frist zur Auskunftserteilung und Abrechnung sei fruchtlos verstrichen.
Nachdem die vom Amtsgericht München am 12. April 2024 verfügte Zustellung nicht möglich war, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juni 2024, er "berichtige" das Passivrubrum dahingehend, dass die oben genannten Antragsgegner nunmehr als Beklagte in ungeteilter Erbengemeinschaft in Anspruch genommen würden. Ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts München, Abteilung für Nachlasssachen, vom 19. Juni 2024 sei die beklagte J. am 16. Januar 2020 verstorben und von den oben genannten Antragsgegnern zu je 1/2 beerbt worden. Das Amtsgericht München verfügte am 25. Juni 2024 die Eintragung der Antragsgegner als Beklagte. Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 2) am 29. Juni 2024 und dem Prozessvertreter des Beklagten zu 1) für diesen am 21. August 2024 zugestellt.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Der Verwaltervertrag sei nicht mit der Erblasserin J., sondern mit J. e.K. abgeschlossen worden. Inhaber der Firma seien seit dem Erbfall die Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Bei einer Klage gegen beide Beklagten persönlich als Streitgenossen sei München nicht der gemeinschaftliche Gerichtsstand, da die beiden Beklagten bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand hätten.
Mit an das Oberlandesgericht München gerichtetem Schriftsatz vom 28. August 2024 hat der Kläger beantragt, in dem Rechtsstreit "das zuständige Gericht" zu bestimmen. Der Beklagte zu 1) habe seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Kelheim, die Beklagte zu 2) in München. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand sei nicht begründet. Die Beklagten haben übereinstimmend beantragt, das Amtsgericht Kelheim als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Beklagte zu 1) erledige die Geschäfte nach der verstorbenen Mutter. Die Immobilie liege in der Nähe. In München habe sich zuletzt nur noch der Wohnsitz der Verstorbenen befunden. Nach Anhörung der Parteien hat das Oberlandesgericht München das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mit Beschluss vom 2. September 2024 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.
Der Kläger hat im hiesigen Verfahren ausgeführt, es möge dem Antrag der Beklagten auf Bestimmung des Amtsgerichts Kelheim gefolgt werden. Die Beklagten haben ihre Bitte um Bestimmung dieses Gerichts als das sachnächste Gericht wiederholt.
II. Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist bzw. wäre gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 9 EGZPO für die Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts zuständig. Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand, §§ 12, 13 ZPO, beim Amtsgericht Kelheim (Landgerichtsbezirk Regensburg) bzw. Amtsgericht München (Landgerichtsbezirk München I), sodass das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Sache bereits befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; BayObLG, Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.). Der Verfahrensstand stünde vorliegend einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschl. v. 12. September 2022, 101 AR 105...