Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung baulicher Veränderungen
Verfahrensgang
AG Erlangen (Aktenzeichen 1 UR II 14/87) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 7663/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 1990 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer der aus den Häusern Nr. 51 und Nr. 53 bestehenden Wohnanlage von der Antragsgegnerin die Beseitigung baulicher Veränderungen.
Der Antragsgegnerin gehören zwei nebeneinander liegende Wohnungen im Erdgeschoß des Anwesens Nr. 51. Diese Wohnungen werden von ihrem Ehemann als Zahnarztpraxis genutzt. Dies gestattet § 2 der Gemeinschaftsordnung (GO).
Gemäß § 4 GO gehören außen den tragenden Teilen der Decken und Wände die Wohnungstrennwände, auch soweit sie nicht Tragmauern sind, zum gemeinschaftlichen Eigentum.
Die Gemeinschaftsordnung bestimmt ferner in § 5 u. a. folgendes:
Die Miteigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes nicht eigenmächtig verändern.
Im Jahr 1987 ließ die Antragsgegner in ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer in die Trennwände der beiden Wohnungen zwei Öffnungen brechen, um durch den Einbau von 2 Türen die beiden Wohnungen, in denen die Zahnarztpraxis betrieben wird, miteinander zu verbinden. Außerdem ließ sie, um Leitungen zu verlegen, Löcher in der Größe von 0,8 cm bis 8 cm Durchmesser in die Zwischendecke zwischen Wohnungen und Keller bohren.
Am 5.11.1987 faßte die Mehrheit der Wohnungseigentümer der gesamten Wohnanlage gegen die Mehrheit der Wohnungseigentümer von Haus Nr. 51 folgenden Beschluß:
Die Eigentümergemeinschaft versagt die Genehmigung zur Durchbrechung der tragenden 24-er Ziegelsteinwand zwischen der Zahnarztpraxis und der angrenzenden Wohnung … im Erdgeschoß und erteilt auch keine Genehmigung für die Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Decke über dem Keller. Herr … und seine Ehefrau werden aufgefordert, den früheren Zustand binnen Monatsfrist wiederherzustellen.
Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.
Der Antragsteller hat, soweit es hier noch von Interesse ist, beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Mauerdurchbrüche in der Wohnungstrennwand und die Bohrungen in der Kellerdecke zu beseitigen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Eigentümer der Wohnanlage zu verpflichten, die Wanddurchbrüche, die Installationsbohrlöcher in der Kellerdecke und die Leitungsverlegung im Keller zu genehmigen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.8.1989 den Antrag der Antragsgegnerin abgetrennt und dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7.8.1990 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie verlangt, den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Mauerdurchbrüche und die Bohrungen in der Kellerdecke zu verschließen, folge bereits aus dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 5.11.1987. Ein Mehrheitsbeschluß liege vor, obwohl die Wohnungseigentümer des Hauses Nr. 51, in dem sich die beiden Wohnungen der Antragsgegnerin befänden, mehrheitlich gegen den Beschlußantrag gestimmt hätten. Bei einer Mehrhausanlage wie hier könne zwar ein Ausschluß des Stimmrechts für die Wohnungseigentümer eines Hauses in Betracht kommen, wenn der Beschlußgegenstand ausschließlich die Sondereigentümer eines anderen Hauses betreffe. Hier sei jedoch über eine bauliche Veränderung Beschluß gefaßt worden, die möglicherweise in die Statik des Hauses Nr. 51 eingreife und deshalb unabsehbare Kostenfolgen für sämtliche Wohnungseigentümer, auch die des Hauses Nr. 53, zur Folge haben könne.
Abgesehen davon ergebe sich der Beseitigungsanspruch auch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 5 Nr. 1 GO. Nach der genannten Vorschrift der Teilungserklärung dürften die Miteigentümer die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes nicht eigenmächtig verändern. Eine solche Veränderung bedürfe somit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, wonach die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu baulichen Veränderungen insoweit nicht erforderlich sei, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 bestimmte Maße hinaus beeinträchtigt werden, sei durch diese Vorschrift abbedungen. Auch bestehe kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu den durchgeführten baulichen Veränderungen, da der Betrieb einer Zahnarztpraxis nicht notwendigerweise die teilweise Entfernung von Wohnungstrennwände...