Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Pflicht zur Entfernung einer Parabolantenne und eines an der Außenfassade angebrachten Abluftgerätes
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 15331/99) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 229/99 WEG/4) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner eine Wohnung im 2. Obergeschoß gehört. Das Anwesen der Gemeinschaft verfügt zum Empfang von Fernsehprogrammen über eine herkömmliche Hausantenne. Ferner ist ein Kabelanschluß bis zum Hauseingang vorhanden. Von dort aus können die einzelnen Eigentümer nach Bedarf ihre Wohnungen auf eigene Kosten an das Kabelnetz anschließen.
An der innenhofseitigen Außenwand der Wohnung des Antragsgegners ist ein von der Fassade abstehendes Abluftgerät angebracht.
In der Eigentümerversammlung vom 25.5.1998 wurde folgender einstimmiger Beschluß gefaßt:
Die WEG genehmigt bis auf Widerruf (Anbringung einer gemeinsamen SAT-Antenne auf dem Antennenmast) die Anbringung einer SAT-Antenne nur in der Planarversion, befestigt am Fenster direkt, da Instandhaltungsverpflichtung vom jeweiligen Wohnungseigentümer selbst, in der Ausführung wie beim Miteigentümer Herrn F. … Diese Ausführungsart ist verbindlich für alle SAT-Antennen-Aufsteller (Maße ca. 36 cm × 36 cm) und betrifft auch nur die innenhofseitige Anbringung, eine straßenseitige Montage ist nicht gestattet.
Im Haus 118 im 2. Stock rechts … ist ein Außenmauerdurchbruch geschaffen worden und ein Gerät eingebaut worden. Die WEG stellt fest, daß hierzu keine Genehmigung der WEG vorliegt.
(Beschädigung und Zerstörung von gemeinschaftlichem Eigentum in einer Fassadentragwand, bauliche Veränderung, die eine 100 %ige Zustimmung aller Eigentümer bedarf vor Ausführung und eine Abgeltung an die WEG).
Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, bei der Hausverwaltung einen Antrag zur nachträglichen Genehmigung zu stellen, unter Auflagenerfüllung der WEG, wie die Übermittlung einer statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Statikers sowie eine Haftungsfreistellung der WEG bzw. einer Rückbauverpflichtung bei Verkauf der Wohnung. Bis zu einer Beschlußfassung in der nächsten Eigentümerversammlung erfolgt ausdrücklich nur eine Duldung, die jederzeit widerrufen werden kann.
…
Der Beschluß wurde bestandskräftig.
Nach der Beschlußfassung brachte der Antragsgegner an der innenhofseitigen Außenwand seiner Wohnung eine runde (Satelliten-) Parabolantenne an, die nicht der in der Versammlung beschlossenen sogenannten Planarversion entspricht. Eine Genehmigung für die Anbringung liegt nicht vor.
Auf Antrag der Wohnungseigentümer hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, die Satellitenschüssel und das Abluftgerät an der Innenhoffassade zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde, die nach der am 25.7.2000 bewirkten Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses vom 13.7.2000 mit am 8.8.2000 fristgerecht beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz vom 4.8.2000 eingelegt wurde (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 FGG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG), ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner müsse die angebrachte Antennenanlage beseitigen. Diese widerspreche den Vorgaben des in der Eigentümerversammlung gefaßten bestandskräftigen Beschlusses. Dessen Regelungsgehalt sei dahin zu interpretieren, daß andere Satellitenantennen als die in Planarversion des Miteigentümers F. nicht angebracht werden dürften. Der Beschluß wirke für und gegen alle Miteigentümer. Wegen dessen Inhalts und der eingetretenen Bindungswirkung komme es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern ein gesetzlicher Anspruch auf Beseitigung der Antenne, etwa wegen optischer Beeinträchtigung der Hausfassade, zustehe. Es sei daher auch nicht von Belang, daß die Antenne des Antragsgegners für sich allein betrachtet optisch nicht mehr beeinträchtige als eine Antenne in Planarversion.
Der Beschluß sei nicht nichtig. Dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners werde ausreichend Rechnung getragen. So sei die Anbringung von Antennenanlagen gestattet. Es sei nicht substantiiert dargetan, daß die erlaubte Ausführungsart nur den Empfang eines verminderten Programmangebots gegenüber der vom Antragsgegner gewählten Antenne erlaube. Von bestimmten Voraussetzungen könnten die Wohnungseigentümer die Anbringung von Antennenanlagen abhängig machen. Es erscheine zweckmäßig und nachvollziehbar, wenn ...