Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) enthält spezialgesetzliche Regelungen über die Ausgestaltung von befristeten Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung. Es definiert,
- wann ein sachlicher Grund zur Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Arzt vorliegt,
- auf welche Zeiten der Vertrag befristet werden darf,
- welche Zeiten auf den Befristungszeitraum nicht anzurechnen sind und
- welche weiteren Regularien bei der Abwicklung eines solchen Vertrags zu beachten sind.
Nach ursprünglicher Gesetzesfassung lag ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner Weiterbildung zum Gebietsarzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für ein Teilgebiet oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung diente. Deshalb hatte das BAG entschieden, dass eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG nicht voraussetze, dass der Arzt ausschließlich zu seiner Weiterbildung beschäftigt werde, sondern es genüge, dass die Beschäftigung diesen Zweck fördere.
Nach der nunmehrigen Fassung liegt ein die Befristung rechtfertigender Grund nur vor, wenn
- die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder
- dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder
- dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder
- einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.
Angesichts dieser Gesetzesfassung dürfte die o. g. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überholt und eine Befristung nur noch zulässig sein, wenn die Weiterbildungsbestrebungen der befristeten Tätigkeit ihr Gepräge geben.
Gemäß § 1 Abs. 2 ÄArbVtrG muss die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Deshalb ist die Zweckbefristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung unzulässig.
Sonderregelungen gehen vor
Gemäß § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht widersprechen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch für Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung das sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ableitende Schriftformerfordernis gilt. Dieses wird nicht durch eine spezielle Regelung des ÄArbVtrG verdrängt. Denn das ÄArbVtrG trifft keine eigenständige Regelung über die Form der Befristungsabrede. Über § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG ist daher die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG auch im Bereich des ÄArbVtrG anzuwenden.
Wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) fällt, gelten gemäß § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG die in diesem Gesetz niedergelegten besonderen Regelungen nicht.