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Begriff der "Hilfsumsätze" im Bereich der Grundstücksgeschäfte

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Art. 19 Abs. 2 S. 2 der 6.EG-RL ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Bauunternehmens der von diesem für eigene Rechnung durchgeführte Verkauf von Immobilien nicht als "Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte" eingestuft werden kann, da diese Tätigkeit die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit dieses Unternehmens darstellt. Daher braucht nicht konkret beurteilt zu werden, in welchem Umfang diese Verkaufstätigkeit für sich betrachtet eine Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordert, für die die Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

2. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht dem nicht entgegen, dass ein Bauunternehmen, das Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen entrichtet, die es für eigene Rechnung durchführt (Lieferungen an sich selbst), die Vorsteuer für die durch die Erbringung dieser Dienstleistungen entstandenen Gemeinkosten nicht abziehen kann, wenn der Umsatz aus dem Verkauf der auf diese Weise erstellten Bauwerke von der Mehrwertsteuer befreit ist.

 

Normenkette

Art. 19 Abs. 2 der 6. EG-RL (§ 15 Abs. 4 UStG, Abschn. 210 UStR)

 

Sachverhalt

NCC führte Bauarbeiten im Sektor des Hoch- und Tiefbaus sowohl für Rechnung Dritter als auch für eigene Rechnung durch. Der Verkauf der Immobilien, die sie für eigene Rechnung errichtet hat, war nicht die Haupttätigkeit von NCC, sondern stellt eine selbstständige Tätigkeit dar, die von ihrer Tätigkeit als Mehrwertsteuerpflichtige im Bauwesen abgeleitet war. NCC meinte deshalb, diese Umsätze seien lediglich Hilfsgeschäfte im Bereich der Grundstücksgeschäfte und dürften nicht bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes – für die anteilige Berechtigung zum Vorsteuerabzug – berücksichtigt werden.

 

Entscheidung

Der EuGH entschied, die Tätigkeit des Verkaufs von Immo...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug, Pro-Rata-Regelung, Hilfsumsätze, Immobilienverkäufe eines Bauunternehmens, Steuerbarkeit selbst hergestellter Wirtschaftsgüter  Leitsatz (amtlich) 1. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ...

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