(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde innerhalb folgender Fristen eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln:

  • bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;
  • bei bestehenden Betrieben innerhalb eines Jahres ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;
  • bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt.
 

(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

 

a)

Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

 

b)

eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;

 

c)

Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a) genannten Person abweichend;

 

d)

ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe;

 

e)

Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe;

 

f)

Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;

 

g)

unmittelbare Umgebung des Betriebs (Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können).

 

(3) Für bestehende Betriebe, für die der Betreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften der zuständigen Behörde bereits alle Informationen nach Absatz 2 mitgeteilt hat, ist die Mitteilung nach Absatz 1 nicht erforderlich.

 

(4) Im Fall

  • einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2 angegebenen Menge und einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben in der genannten Mitteilung oder einer Änderung der Verfahren, bei denen dieser Stoff eingesetzt wird, oder
  • einer Änderung eines Betriebs oder einer Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, oder
  • einer endgültigen Schließung der Anlage

unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde über die Änderung.

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