Ob im Fall der Gestattung baulicher Veränderungen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG der Barrierefreiheit dienen, im Gestattungsbeschluss die Leistung einer Rückbausicherheit durch den oder die bauwilligen Wohnungseigentümer geregelt werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass Maßnahmen der Barrierefreiheit gerade nicht das Vorliegen einer Behinderung voraussetzen, vielmehr entsprechend der demographischen Entwicklung entsprechende Einrichtungen dauerhaft verbleiben sollen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Gestattung der Maßnahme der Soll-Zustand des Gemeinschaftseigentums neu definiert wird. Dies jedenfalls können Gründe gegen die Verpflichtung zur Leistung einer Rückbausicherheit darstellen.

Ist einem Wohnungseigentümer eine Maßnahme der baulichen Veränderung, gerichtet auf Barrierefreiheit gestattet worden, wäre ein Rückbaubeschluss stets ordnungswidrig. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Behinderung gerade nicht Voraussetzung eines Anspruchs auf Gestattungsbeschlussfassung ist.

 
Praxis-Beispiel

Rückbaubeschluss

Wurde dem Gatten als Wohnungseigentümer bezüglich seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau der Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus gestattet, um dieser den notwendigen barrierefreien Zugang zu den Räumen des Sondereigentums zu ermöglichen, verstößt ein Rückbauverlangen gegen den ebenfalls betagten Wohnungseigentümer nicht nur gegen Treu und Glauben, sondern ein entsprechender Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer besteht schlicht nicht.

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