Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 91a BGB

 

Kommentar

1. Erklärt im WE-Verfahren der Antragsteller einseitig die Hauptsache für erledigt und weist das AG alsdann seinen Antrag zurück, so handelt es sich um eine Gerichtsentscheidung in der Hauptsache, gegen die eine sofortige Beschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 WEG (Überschreitung des Wertes des Gegenstandes der Beschwerde von DM 1.500) eröffnet ist.

2. Die Beschwer des Antragstellers bemisst sich in einem solchen Fall lediglich nach seinem Interesse, eine für ihn günstigere Kostenentscheidung herbeizuführen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.1998, 15 W 364/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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