Leitsatz

Sind nach der Teilungserklärung die jeweiligen Wohnungseigentümer berechtigt, auf den ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Balkonen jeweils im Rahmen der Bauvorschriften nach freiem Ermessen einen - nicht näher beschriebenen - Wintergarten zu errichten, so ist dies dahin auszulegen, dass der Balkon rundum verglast sein muss und als Innenwohnbereich genutzt werden darf, also das "Wohnen" in diesem Bereich gestattet ist.

 

Fakten:

Die Teilungserklärung ermächtigte die Wohnungseigentümer zur Errichtung von Bauten in dem im Leitsatz dargestellten Sinne. Einer der Wohnungseigentümer verglaste daraufhin seinen Balkon und nutzte diesen als Wohnraum. Die übrigen Wohnungseigentümer begehren nunmehr die Entfernung der Verglasung, da in deren Errichtung eine benachteiligende bauliche Veränderung zu sehen sei. Dem konnten die Richter in diesem Verfahren nicht folgen. Die mit der Rundumverglasung verbundene Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes bedeutet zwar einen Eingriff in den Bereich des Gemeinschaftseigentums in Form einer baulichen Veränderung. Die Verglasung als solche wird jedoch durch die das geordnete Zusammenleben der Wohnungseigentümer regelnde Teilungserklärung gestattet und stellt sich demnach prinzipiell nicht als Beeinträchtigung im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG dar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.1999, 3 Wx 230/99

Fazit:

Zu berücksichtigen war hier insbesondere die Tatsache, dass die Balkone nach der Teilungserklärung nach freiem Ermessen verändert werden durften und dieses nach Auffassung der Richter nicht überschritten wurde.

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