Rz. 141

Hat der Erblasser ein eigenhändiges oder ein internationales Testament errichtet, ist vor der Ausführung der letztwilligen Verfügungen eine notarielle Urkunde über die Eröffnung und den Zustand des Testaments zu erstellen. Das Testament und die Niederschrift über die Eröffnung und den Zustand werden von dem amtierenden Notar aufbewahrt. Eine beglaubigte Ausfertigung der Urkunde und des Testaments übermittelt der Notar dem Gericht erster Instanz des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist. Wenn der Erbfall im Ausland eingetreten ist, ist die Ausfertigung an das Gericht des Bezirks, in dem der Notar seinen Amtssitz hat, zu senden.

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