Leitsatz

Einnahmen des Vermieters aus der Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkantenne stellen keine Erträge i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 II. BV dar. Sie sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung im preisgebundenen Wohnraum nicht zu berücksichtigen (amtlicher Leitsatz des BGH).

 

Normenkette

II. BV § 31

 

Kommentar

Der Vermieter eines Gebäudes mit preisgebundenen Wohnungen hatte das Flachdach an einen Mobilfunkbetreiber vermietet, der dort Mobilfunkantennen errichtet hat. Ein Mieter hat die Ansicht vertreten, dass die aus der Vermietung der Dachfläche fließenden Einnahmen als Erträge in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen sind.

Diese Ansicht teilt der BGH nicht: Die Kostenmiete für öffentlich geförderten Wohnraum ist gem. §§ 8 ff. WoBindG auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Hierbei spielen neben den Kosten auch die Erträge eine Rolle (§ 3 der II. BV). Nach der Legaldefinition in § 31 Abs. 1 der II. BV sind Erträge "die Einnahmen aus Miet- und Pachtverträgen sowie Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung des Gebäudes … nachhaltig erzielt werden können". Der BGH führt dazu aus, dass die Vermietung von Dachflächen zum Betrieb von Mobilfunkantennen nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung eines Gebäudes zählen. Der BGH folgert dies aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 der II. BV und der Systematik der II. BV. Zu den Erträgen zählen danach nur solche Einnahmen, denen eine Aufwendung gegenüberstehe; dies sei bei der Vermietung der Dachfläche an einen Dritten nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.11.2005, VIII ZR 310/04, WuM 2006, 26

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