Die Pflichten des Ausbildenden lassen sich leichter zusammenfassen. Diese stimmen in weiten Teilen mit den entsprechenden Rechten des Auszubildenden überein. So entspricht der Anspruch des Auszubildenden auf eine Ausbildungsvergütung der Verpflichtung des Ausbildenden zur Zahlung der Ausbildungsvergütung. Die in § 14 BBiG genannten Verpflichtungen korrespondieren ebenfalls im Wesentlichen den gleichartigen Verpflichtungen des Auszubildenden. Dies zeigt, wie wichtig es dem Gesetzgeber ist, dass beide Vertragspartner an dem Ziel der "beruflichen Handlungsfähigkeit" arbeiten. Darüber hinaus werden Vorgaben aus dem JArbSchG in § 14 BBiG wiederholt, um diese auch für Ausbildungsverträge mit erwachsenen Auszubildenden verbindlich zu machen.
4.1 Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit
Wie bereits dargestellt, ist dem Gesetzgeber die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit besonders wichtig. Dazu implementiert § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG auch die organisatorische Pflicht des Ausbildenden, die Ausbildung "planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert" durchzuführen. In der Praxis dürfte dies manchmal nicht mehr sein als ein wirkungsloser Appell des Gesetzgebers.
4.2 Geeignete Ausbilder
Dem Gesetzgeber ist wichtig, dass nur geeignete Ausbilder die Ausbildung durchführen. Dabei wird die Eignung der Ausbildungsstätte, die ein entsprechendes Anerkennungsverfahren voraussetzt, hier vorausgesetzt. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG verweist vielmehr auf §§ 28–30 BBiG, wonach ein Ausbilder meist über mindestens diejenige Qualifikation verfügen muss, für die er ausbilden soll und eine "angemessene Zeit" in diesem Beruf gearbeitet haben muss. Nach der aufgrund von § 30 Abs. 5 BBiG erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) müssen Ausbilder den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dies gilt nach § 1 Satz 2 AEVO nicht, wenn die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe (etwa durch eine Rechtsanwältin oder einen Arzt) stattfindet. Nach § 4 AEVO ist die Eignung durch eine Prüfung vor einem Ausschuss nachzuweisen. Die Anforderungen an die Ausbilder in den einzelnen Handlungsfeldern sind in § 3 AEVO beschrieben.
4.3 Ausbildungsmittel und Prüfungsgebühren
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG beschreibt die mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG korrespondierende Pflicht, dass dem Auszubildenden die notwendigen Mittel für die Ausbildung und Prüfung kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Dass etwaige Prüfungsgebühren vom Ausbildenden übernommen werden müssen, ergibt sich zusätzlich aus § 37 Abs. 4 BBiG.
Digitales mobiles Ausbilden
Wegen der zum 1.8.2024 eingefügten Möglichkeit, Teile der Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen durch "digitales mobiles Ausbilden" durchzuführen, ergab sich die Folgefrage, wer in diesem Fall die Kosten für die für den Auszubildenden zu beschaffende Hard- und Software tragen muss. Dies ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 a. F. BBiG der Ausbildende, was zweifellos diese Form der Ausbildung nicht fördern wird.
4.4 Anhalten zum Berufsschulbesuch
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG muss der Ausbildende die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten. Dies setzt einerseits ein aktives Verhalten voraus, das nicht nur darin bestehen darf, den Besuch der Berufsschule nicht zu behindern. Den Möglichkeiten des Ausbildenden sind allerdings hier Grenzen gesetzt, weil es keine gesetzliche Pflicht der Berufsschule gibt, den Ausbildenden – auch auf Nachfrage – über die Fehlzeiten des Auszubildenden zu informieren. Außerdem muss er wegen § 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG den Auszubildenden ohnehin nicht sprichwörtlich "zum Jagen tragen", weil Auszubildende ohnehin verpflichtet sind, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Es wird also regelmäßig ausreichend sein, wenn der Ausbildende den Auszubildenden etwa am Freitag vor Beginn einer Berufsschulwoche daran erinnert, dass er sich am kommenden Montag bei der Berufsschule einzufinden habe. Auch eine Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Fahrt zur Berufsschule besteht an sich nicht. Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen oder daraus ergeben, dass der Ausbildende den Auszubildenden an eine andere als die nächstgelegene Berufsschule verweist.
4.5 Charakterliche Förderung
Der Begriff "charakterliche Förderung" beschreibt das, was früher mit dem "Erziehungszweck" der Ausbildung bezeichnet wurde. Die Norm spielt normalerweise allenfalls eine Rolle bei der Frage, ob ein Verhalten, welches der Ausbildende zum Anlass für eine fristlose Kündigung gemäß § 22 BBiG genommen hat, eher noch Ausdruck einer bestimmten charakterlichen Unreife ist. In der Folge kann die Kündigung im Einzelfall theoretisch unverhältnismäßig sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Verhalten bei zunehmendem Alter noch ändern kann. In Zeiten, in denen die meisten Auszubildenden volljährig sind, schwindet die prakti...