Leitsatz

  1. TOP "Festsetzung des Wohngelds/s. beil. Wirtschaftsplan" deckt keinen Beschluss auf Jahresfälligkeit von Wohngeldzahlungen im Verzugsfall mit einer Monatsratenzahlung ab
  2. Beschwerde gegen Geschäftswert
 

Normenkette

(§ 23 Abs. 2 WEG; § 14 Abs. § Satz 2 KostO)

 

Kommentar

1. Der Tagesordnungspunkt "Festsetzung des Haus-/Wohngelds/s. beil. Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung deckt nicht einen Beschluss ab, dass entgegen den Bestimmungen in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung das Wohngeld für das gesamte Wirtschaftsjahr fällig sein soll, wenn ein Eigentümer mit einem Monatsbetrag in Verzug gerät. Eigentümer mussten aufgrund dieser TOP-Umschreibung nicht damit rechnen, dass neben der Festsetzung des Wohngelds und Regelungen zur Fälligkeit auch eine vom Gesetz abweichende Verzugsfolgenregelung beschlossen werden sollte. Nach den §§ 284 Abs. 2, 286, 288 BGB a.F. ist nur die Geltendmachung von Verzugszinsen und eines etwaigen weiteren verzugsbedingten Schadens erfasst, nicht aber die vorzeitige Fälligstellung der an sich für ein Wirtschaftsjahr nur monatlich fällig werdenden Beträge möglich. Unabhängig davon, ob wegen der Abweichung von gesetzlichen Regelungen die vorzeitige Fälligstellung überhaupt einem Mehrheitsbeschluss zugänglich war, folgt mithin die Unwirksamkeit der Beschlussfassung aus § 23 Abs. 2 WEG.

2. Auch die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des LG ist nicht statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das LG auch dann als Beschwerdegericht im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren oder die I. Instanz festgesetzt hat. Die abweichende Auffassung anderer Obergerichte (z.B. des BayObLG und des KG) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Für eine Vorlage der Sache an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG ist kein Raum, da es hier nicht um die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der Kostenordnung geht.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2002, 16 Wx 176/01, NZM 2002, 169)

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