Die Beschlussersetzungsklage hat keinen Erfolg! Denn die Klage sei bereits unzulässig. Ihrer Zulässigkeit stehe entgegen, dass der Klageantrag die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfülle. Es fehle an einem bestimmten Antrag. Sofern die klagende Partei einen Anspruch auf Beschlussfassung habe und bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen ein Gestaltungsspielraum verbleibe (wie zum Beispiel bei der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), werde das den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen bei der Beschlussersetzungsklage zwar durch das Gericht ausgeübt. Prozessual werde dem dadurch Rechnung getragen, dass die Angabe des Rechtsschutzziels genüge und das Gericht an den Wortlaut eines konkreten Klageantrags nicht gebunden sei. Abweichend davon sei aber der Fall zu beurteilen, in dem die klagende Partei einen Anspruch verfolge, bei dem kein Ermessen bestehe. In diesem Fall verbleibe es bei den (strengen) Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Maßgebend dafür sei insbesondere der Wortlaut von § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, der kein Ermessen für die gerichtliche Entscheidung vorsehe. K verfolge im Fall einen Anspruch auf Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Dessen Inhalt stehe nicht im Ermessen der Wohnungseigentümer, sondern sei ein nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG gebundener, gegen die Gemeinschaft gerichteter Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung. Eine gerichtliche Aufstellung der Jahresabrechnung komme nicht in Betracht. K hätte daher seinen auf Beschlussersetzung gerichteten Antrag darauf ausrichten bzw. so formulieren müssen, dass konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend die streitbehafteten Wirtschaftsjahre 2014 bis 2020 auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks – und unter Einschluss der geltenden Umlageschlüssel – benannt werden.

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