Leitsatz
Gegenstand der Entscheidung war die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren sowie die Kostenregelung nach erfolgreicher gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung.
Nach erfolgreicher gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung hat das AG den Beteiligten zu 2. (Kindesmutter) und zu 3. (Kindesvater) die Gerichtskosten jeweils hälftig auferlegt und im Übrigen ausgesprochen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe.
Gegen die Kostenentscheidung wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass § 61 Abs. 1 FamFG, der eine Mindestbeschwer von 600,00 EUR voraussetze, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Gegenstand einer Abstammungssache sei eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. In solchen sei eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auch ohne eine Mindestbeschwer zulässig (OLG Nürnberg NJW 2010, 1468 f.; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 81 Rz. 33).
Die angefochtene Kostenentscheidung entspreche der Billigkeit und sei nicht zu beanstanden. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG seien die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht allein dem Kindesvater aufzuerlegen. Dass er durch ein vorgerichtlich trotz Aufforderung unterbliebenes Vaterschaftsanerkenntnis Veranlassung für das Verfahren gegeben habe, rechtfertige nicht, ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG seien die Kosten des Verfahrens in der Regel ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen, wenn er durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben habe. Ein grobes Verschulden des Kindesvaters sei hier nicht erkennbar.
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