Gegen bestimmte Entscheidungen der Gerichte ist nach §§ 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde möglich, wenn dies entweder nach der ZPO ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um Entscheidungen des Gerichts handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren beendendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Die sofortige Beschwerde ist ausdrücklich gesetzlich geregelt in folgenden Fällen:
- Bewilligung von Prozesskostenhilfe, § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO,
- Aussetzung des Verfahrens, § 252 ZPO,
- Wirkungen der Klagerücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO,
- Urteilsberichtigung, § 319 Abs. 3 ZPO,
- Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 336 Abs. 1 ZPO,
- Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige, § 380 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 409 Abs. 2 ZPO,
- Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit, § 406 Abs. 5 ZPO,
- Aufhebung eines Arrestes, § 934 Abs. 4 ZPO,
- Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges, § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG,
- Kostenentscheidungen des Gerichts nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 ZPO.
Zu beachten sind die Fälle, in denen Kraft gesetzlicher Regelung die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich nicht statthaft ist. Dazu gehören u. a.:
- Ablehnung von Gerichtspersonen, § 46 Abs. 2 ZPO,
- Ablehnung einer Fristverlängerung, § 225 Abs. 3 ZPO,
- Entscheidung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 238 Abs. 3 ZPO,
- Berichtigung des Urteilstatbestandes, § 320 Abs. 3 Satz 4 ZPO,
- allgemeine Ablehnung eines Sachverständigen, § 406 Abs. 5 ZPO,
- einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 707 Abs. 2 ZPO.
Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde in Ermangelung einer abweichenden anderen gesetzlichen Bestimmung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Es handelt sich dabei um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Lediglich im Fall der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beträgt die Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO einen Monat.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, es handelt sich um die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angegriffen wird, nach § 570 Abs. 2 ZPO per Beschluss die Aussetzung der Vollziehung entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnet. Nach § 570 Abs. 3 ZPO besteht diese Möglichkeit auch für das Beschwerdegericht.
Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Beschwerde kann bei dem Gericht eingelegt werden, von dem oder dessen Vorsitzenden die angegriffene Entscheidung erlassen worden ist, § 569 Abs. 1 ZPO. Sie kann aber auch bei dem zuständigen Beschwerdegericht eingelegt werden.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung beinhalten, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde soll nach § 571 Abs. 1 ZPO begründet werden. Ein Verstoß gegen diese Begründungspflicht führt aber nicht zu besonderen prozessualen Folgen, insbesondere nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Nach § 571 Abs. 4 ZPO kann das Gericht aber eine schriftliche Erklärung anordnen, die auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann.
Schließlich muss der Beschwerdeführer selbst durch die Entscheidung des Gerichts oder seines Vorsitzenden beschwert sein. Das ist dann der Fall, wenn die ergangene Entscheidung von seinem gestellten Antrag abweicht. Weitere Beteiligte sind nur dann beschwert, wenn sie durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung, die ihre Beteiligung begründet hat, in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.
Nach § 567 Abs. 2 ZPO sind Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR überschreitet. Im Übrigen kommt es auf einen bestimmten Beschwerdewert nicht an. Hinzuweisen ist auf die Besonderheiten bei der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO. Dagegen ist die Beschwerde unter Berücksichtigung der o.g. Beschwerdewerte nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache einen Betrag von 600 EUR übersteigt, § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Nach § 572 Abs. 1 ZPO entscheidet immer zunächst der Ausgangsrichter, ob er der sofortigen Beschwerde abhilft oder nicht. Vor der Abhilfeentscheidung ist dem Beschwerdegegner rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gericht entscheidet dann auch über die Kosten des Verfahrens.
Hält der Vorsitzende bzw. die Kammer die Beschwerde für unbegründet und hilft er/sie ihr deshalb nicht ab, muss er bzw. sie die Sache unverzüglich, d.h. ohne schuldh...