(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

 

(2)[2] 1Die ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 2,8 v. H. gegenüber dem vorherigen Stand. 2Die ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 50 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.

Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022:

(2) Die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 1,4 v.H. gegenüber dem vorherigen Stand.

Bis 31.12.2020:

(2) 1Die ab dem 1. Januar 2020[3] [Bis 31.12.2019: 2019] geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 3,2 v.H. gegenüber dem vorherigen Stand. 2Die ab dem 1. Januar 2020[4] [Bis 31.12.2019: 2019] geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 100[5] [Bis 31.12.2019: 50] € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.

[1] Art. 16 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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